Commons:Urheberrechtsregeln nach Gebiet/Bangladesch
Urheberrechtsregeln: Bangladesch Kürzel: COM:BANGLADESCH | |
Schutzfrist | |
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Standard | 60 Jahre p. m. a. |
Fotografie | Veröffentlichung + 60 Jahre |
Anonym | Veröffentlichung + 60 Jahre |
Audiovisuell | Veröffentlichung + 60 Jahre |
Posthum | Veröffentlichung + 60 Jahre |
Regierung | Veröffentlichung + 60 Jahre |
Andere | |
Panoramafreiheit | Ja |
Frist geht bis zum Jahresende | Ja |
Gemeinsame Lizenzvorlagen | {{PD-Bangladesh}} |
Abkommen | |
Berner Übereinkunft | 4. Mai 1999 |
Welturheberrechtsabkommen | 5. August 1975 |
Welthandelsorganisation-Mitglied | 1. Januar 1995 |
URAA-Wiederherstellungsdatum* | 1. Januar 1996 |
*Ein Werk ist in der Regel in den USA geschützt, wenn es sich um eine Art von Werk handelt, das in den USA urheberrechtsfähig ist, nach 31 December 1928 veröffentlicht wurde und im Ursprungsland am URAA-Datum geschützt ist. | |
Diese Seite gibt einen Überblick zu den Urheberrechtsregeln von Bangladesch, sofern sie für das Hochladen von Werken in die Wikimedia Commons von Belang sind. Beachte, dass jedes aus Bangladesch stammende Werk gemeinfrei, oder unter einer freien Lizenz erhältlich sein muss, und zwar sowohl in Bangladesch als auch in den Vereinigten Staaten, bevor es in die Wikimedia Commons hochgeladen werden kann. Bei irgendwelchen Zweifeln über den urheberrechtlichen Status eines Werks aus Bangladesch ziehe die relevanten Gesetze zur Klärung zu Rate.
Hintergrund
Bengalen war Teil Britisch-Indiens, bevor Ostbengalen 1947 als Teil Pakistans unabhängig wurde. Das Land trennte sich 1971 von Pakistan und nahm den Namen Bangladesch an.
Bangladesch ist seit dem 1. Januar 1995 Mitglied der Welthandelsorganisation und seit dem 4. Mai 1999 Mitglied der Berner Konvention.[1]
Das erste Urheberrechtsgesetz erlangte 1914 in Bangladesch Gültigkeit, und basierte auf dem britischen Copyright law of 1911. Dieses wurde durch die Copyright Ordinance 1962 ersetzt, die wiederum durch den Copyright Act 2000 ersetzt wurde.[2] Im Jahr 2018 führte die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), eine Behörde der Vereinten Nationen, den Copyright Act, 2000 (Act No. 28 of 2000, as amended up to 2005) als das wesentliche Urheberrechtsgesetz, das durch die gesetzgebenden Instituionen Bangladesch in Kraft gesetzt wurde, auf.[1] Die WIPO verfügt über den Gesetzestext in bengalischer Sprache in ihrer WIPO Lex-Datenbank.[3] Das Urheberrechtsamt von Bangladesch (Copyright Office Bangladesh) stellt auf seiner Webseite eine englische Übersetzung zur Verfügung.[4]
Der Copyright Act, 2000 ersetzte den The Copyright Ordinance, 1962 (Ordinance no XXXIV of 1962).[28/2000 Section 105(1)] Er war nicht rückwirkend gültig: "Ein Urheberrecht soll aufgrund dieses Acts nicht bestehen, wenn kein Urheberrecht unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Acts bestand".[28/2000 Section 105(3)]
Allgemeine Regeln
Nach dem Copyright Act 2000 gilt:
- Ein Urheberrecht besteht bei jedweder literarischen, dramaturgischen, musikalischen oder bildnerischen Arbeit (mit Ausnahme einer Fotografie) während der Lebenszeit des Autors und für 60 Jahre nach seinem Tod, gerechnet ab dem darauf folgenden Jahr. Bei gemeinschaftlichen Werken ist das Todesjahr des am längsten überlebenden Autors maßgeblich.[28/2000 Section 24]
- Bei einem literarischen, dramaturgischen, oder musikalischen Werk oder einer Gravur, die oder das zum Todeszeitpunkt des Autors unter Urheberrechtsschutz steht, aber bislang nicht veröffentlicht wurde, besteht Urheberrechtssschutz für 60 Jahre ab dem Folgejahr nach dem Jahr der Erstveröffentlichung.[28/2000 Section 25(1)]
- Bei einem Kinofilm bestehen Urheberrechte für 60 Jahre, gerechnet ab dem Beginn des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstaufführung folgt.[28/2000 Section 26]
- Bei einer Tonaufnahme bestehen Urheberrechte für 60 Jahre, gerechnet ab dem Beginn des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstveröffentlichung folgt.[28/2000 Section 27]
- Bei einer Fotografie bestehen Urheberrechte für 60 Jahre, gerechnet ab dem Beginn des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstveröffentlichung folgt.[28/2000 Section 28]
- Bei einem Computerprogramm bestehen Urheberrechte für 60 Jahre, gerechnet ab dem Beginn des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstveröffentlichung folgt.[28/2000 Section 28A]
- Bei einer literarischen, dramaturgischen, musikalischen oder bildnerischen Arbeit (Fotografien ausgenommen) die anonym oder unter Pseudonym veröffentlicht wird, bestehen Urheberrechte für 60 Jahre, gerechnet ab dem Beginn des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstveröffentlichung folgt.[28/2000 Section 29]
- Das Urheberrrecht einer Arbeit der Regierung, bei dem die Regierung der Erstinhaber des Urheberrechts ist, besteht für 60 Jahre, gerechnet ab dem Beginn des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstveröffentlichung folgt.[28/2000 Section 29]
Lizenzvorlagen
Siehe auch: Commons:Lizenzvorlagen
- {{PD-Bangladesh}} - für Fotografien oder Filme, für 60 Jahre, gerechnet ab dem Beginn des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstveröffentlichung folgt; für andere Werke 60 Jahre nach dem Tod des Autors oder – im Falle mehrerer Autoren – des letzten überlebenden Autors.
Panoramafreiheit
Siehe auch: Commons:Panoramafreiheit
OK für Architektur, Skulpturen und Kunsthandwerk: {{FoP-Bangladesh}}
Not OK für andere Arten von künstlerischen Arbeiten.
Nach dem 2000 Copyright Act of Bangladesh wird das Urheberrecht nicht verletzt durch:
- die Anfertigung eines Gemäldes, einer Zeichnung, einer Gravur oder einer Fotografie eines architektonischen Werks oder durch die Darstellung eines architektonischen Werks,[28/2000 Section 72(19)];
- die Anfertigung oder Publikation eines Gemäldes, einer Zeichnung, einer Gravur einer Skulptur oder eines anderen unter section 36(c) fallenden Werks, wenn sich dieses Werk dauerhaft an einem öffentlichen Ort befindet oder in irgendeinem Bereich, zu dem die Öffentlichkeit Zugang hat,[28/2000 Section 72(20)];
- die Einbeziehung in einen Kinofilm (i) irgendeines Kunstwerks, das sich dauerhaft an einem öffentlichen Ort oder in irgendeinem Bereich, zu dem die Öffentlichkeit Zugang hat, befindet; oder (ii) jedweden anderen Kunstwerks, wenn dessen Einbeziehung nur in Form eines Hintergrundes oder auf andere Weise nebensächlich für das durch den Film behandelte Thema ist.[28/2000 Section 72(21)];
Im 2000 Copyright Act of Bangladesh werden die „künstlerischen Werke“ wie folgt aufgezählt: (a) ein Gemälde, eine Skulptur, eine Zeichnung (einschließlich eines Diagramms, einer Karte, eines Diagramms oder eines Plans), ein Kupferstich oder eine Fotografie, unabhängig davon, ob ein solches Werk künstlerische Qualität besitzt oder nicht (b) ein Werk der Baukunst und (c) jedes andere Werk des Kunsthandwerks. Die bangladeschische Panoramafreiheit gilt demnach nur für Werke der Architektur, Skulpturen und Werke des Kunsthandwerks, die sich „dauerhaft an einem öffentlichen Ort oder in Räumlichkeiten befinden, zu denen die Öffentlichkeit Zugang hat“.
Wie in den meisten ehemaligen britischen Kolonien üblich, lehnt sich das bangladeschische Recht an das britische Recht an, und in Ermangelung einer gegenteiligen Rechtsprechung kann man davon ausgehen, dass die Regeln ähnlich sind. Siehe COM:FOP United Kingdom für weitere Einzelheiten.
Briefmarken
Siehe auch: Commons:Briefmarken
. Vor 2032 dürfen keine Bilder von bangladeschischen Briefmarken hochgeladen werden, da die ersten Briefmarken am 29. Juli 1971 ausgegeben wurden und die Urheberrechtsfrist für staatliche Werke beträgt 60 Jahre ab Veröffentlichung. Die Briefmarken von 1971 könnten im Jahr 2032 hochgeladen werden.
Siehe auch
Zitate
- ↑ a b Bangladesh Copyright and Related Rights (Neighboring Rights). WIPO: World Intellectual Property Organization (2018). Retrieved on 2018-11-08.
- ↑ Mohammad Monirul Azam (2013). Copyright law in Bangladesh. Legal Steps. Retrieved on 2018-12-17.
- ↑ Copyright Act, 2000 (Act No. 28 of 2000, as amended up to 2005) (in Bengali). Bangladesh (2005). Retrieved on 2018-11-08.
- ↑ Copyright Act, 2000: Act No. XXVIII of 2000. Copyright Office Bangladesh (18 July, 2000). Retrieved on 2018-12-17.