Commons:Urheberrechtsregeln nach Gebiet/Deutschland
Urheberrechtsregeln: Deutschland Kürzel: COM:DEUTSCHLAND | |
Schutzfrist | |
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Standard | 70 Jahre p. m. a. (nach Tod des Urhebers) |
Anonym | Veröffentlichung + 70 Jahre |
Andere | |
Panoramafreiheit | Ja |
Frist geht bis zum Jahresende | Ja[1] |
Gemeinsame Lizenzvorlagen |
{{PD-old-auto}} {{PD-EU-no author disclosure}} {{PD-EU-unpublished}} {{PD-GermanGov}} {{FoP-Germany}} |
Abkommen | |
Berner Übereinkunft | 5. Dezember 1887 |
Welturheberrechtsabkommen | 16. September 1955 |
Welthandelsorganisation-Mitglied | 1. Januar 1995 |
URAA-Wiederherstellungsdatum* | 1. Januar 1996 |
WIPO-Urheberrechtsvertrag | 14. März 2010 |
*Ein Werk ist in der Regel in den USA geschützt, wenn es sich um eine Art von Werk handelt, das in den USA urheberrechtsfähig ist, nach 31 December 1928 veröffentlicht wurde und im Ursprungsland am URAA-Datum geschützt ist. | |
Diese Seite gibt einen Überblickt über die Urheberrechtlichen Bestimmungen in Deutschland, welche im Zusammenhang mit dem Hochladen von Werken nach Wikimedia Commons stehen. Beachte, dass Werke aus Deutschland entweder gemeinfrei sein oder unter einer freien Lizenz stehen müssen, wobei dieses sowohl in Deutschland als auch in den Vereinigten Staaten gelten muss. Nur wenn dieses erfüllt ist, dürfen die Werke in Wikimedia Commons hochgeladen werden. Bei irgendwelchen Zweifeln über den urheberrechtlichen Status kontaktiere bitte einen Rechtsanwalt zur Klärung.
Geltende gesetzliche Bestimmungen
Deutschland ist seit dem 5. Dezember 1887 Mitglied der Berner Übereinkunft, seit dem 1. Januar 1995 Mitglied der Welthandelsorganisation und am 14. März 2010 dem WIPO-Urheberrechtsvertrag beigetreten.[2]
Das Urheberrechtsgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist (Stand: 2019) das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) aus dem Jahr 1965. Üblicherweise wird der aktuelle (konsolidierte) Gesetzestext vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hier zur Verfügung gestellt. Eine inoffizielle englische Übersetzung wird ebenfalls vom Ministerium—hier—verfügbar gemacht. Sie enthält allerdings oft nicht die neusten Änderungen, weswegen die „Version information“ oben auf der Seite beachtet werden sollten.
Zusammenfassung der Schutzdauern
Regelschutzfrist für Werke
2019 beträgt die normale Urheberrechtsfrist für Werke die Lebenszeit +70 Jahre.[3]
Anonyme und pseudonyme Werke
Die Behandlung von anonymen und pseudonymen Werken im Urheberrecht hat sich 1995 geändert. Seitdem muss für alle anonymen oder pseudonymen Werke, die vor dem 1. Juli 1995 geschaffen wurden, die Dauer des Urheberrechts wie folgt berechnet werden: Berechne den Zeitpunkt des Ablaufs nach dem alten Recht (die „alte Methode“), dann berechne den Zeitpunkt des Ablaufs nach dem neuen Recht („aktuelle Methode“). Das Urheberrecht erlischt an dem Datum, das als letztes kommt.[4]
Unveröffentlichte Werke: Die Laufzeit des Urheberrechts beträgt lebenslang + 70 Jahre (die Sonderregelungen für anonyme und pseudonyme Werke galten nicht für unveröffentlichte Werke).[5]
Veröffentlichte Werke: Es war umstritten, ob die Sonderregelungen für anonyme und pseudonyme Werke für alle veröffentlichten Werke oder nur für so genannte verbreitete Werke gelten.[6] („Freigegeben“ ist ein Spezialfall von „veröffentlicht“.[7] Ein Werk gilt als freigegeben, „wenn Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des Rechtsinhabers der Öffentlichkeit angeboten oder nach ihrer Herstellung in ausreichender Menge in den Verkehr gebracht worden sind“, § 6 Abs. 2 UrhG. Wenn z. B. ein neuer Film im Fernsehen gezeigt wird, ist er zwar ein „veröffentlichtes“, aber noch kein „freigegebenes“ Werk.[8] Sobald DVDs des Films in den Handel kommen, würde er ebenfalls als „freigegeben“ gelten).
Abgesehen davon lauteten die allgemeinen Regeln wie folgt:[9] Wenn und nur wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das Werk ist kein Werk der bildenden Kunst und
- weder der wirkliche Name des Autors noch ein ihm bekanntes Pseudonym in der üblichen Weise auf einem freigegebenen, veröffentlichten Exemplar des Werkes angegeben wurde und
- weder der wirkliche Name des Autors noch ein bekanntes Pseudonym von ihm im Rahmen einer öffentlichen Wiedergabe des Werkes angegeben wurden
dann betrug die Urheberrechtsfrist für das Werk 70 Jahre nach der Veröffentlichung, es sei denn
- das Werk wurde innerhalb dieses Zeitraums (erneut) veröffentlicht und dieses Mal wurde der Autor mit seinem wirklichen Namen oder seinem bekannten Pseudonym in der üblichen Weise auf einem veröffentlichten Exemplar bezeichnet oder
- der Urheber ist innerhalb dieses Zeitraums auf andere Weise bekannt geworden, oder
- innerhalb dieses Zeitraums ein Antrag auf Eintragung des Namens des Urhebers in das Register für anonyme und pseudonyme Werke gestellt wurde, oder
- das Werk zu Lebzeiten des Urhebers nie veröffentlicht worden ist.
Wenn eine dieser vier Bedingungen erfüllt ist, dann betrug die Dauer des Urheberrechts Leben + 70 Jahre.[10]
Unveröffentlichte Werke: Ist ein anonymes oder pseudonymes Werk 70 Jahre nach seiner Entstehung noch unveröffentlicht, erlischt sein Urheberrecht.[11]
Publizierte Werke: Die Urheberrechtsfrist für anonyme und pseudonyme Werke beträgt 70 Jahre nach Veröffentlichung, es sei denn
- der Autor seine Identität innerhalb dieses Zeitraums preisgibt, oder
- innerhalb dieser Frist ein Antrag auf Eintragung des Namens des Urhebers in das Register für anonyme und pseudonyme Werke gestellt wird, oder
- das vom Autor angenommene Pseudonym lässt keinen Zweifel an seiner Identität.
Trifft einer dieser drei Fälle zu, beträgt die Schutzdauer stattdessen Leben + 70 Jahre.[12]
Zwei verschiedene Anmerkungen zu diesen Bestimmungen sind angebracht: Erstens ist anzumerken, dass der Begriff „Werk der bildenden Künste“ in (A) nach herrschender Auffassung auch für Werke der angewandten Kunst und Bauwerke gilt;[13] Es erstreckt sich nicht auf Lichtbildwerke.[14] Dies bedeutet, dass die Urheberrechtsdauer von Werken wie Ölgemälden, Skulpturen oder Bauwerken, die vor dem 1. Juli 1995 geschaffen wurden, effektiv immer Leben + 70 Jahre beträgt, unabhängig davon, ob sie ansonsten als anonyme Pseudonyme eingestuft werden würden. Zweitens ist die Bedingung (2) aus praktischer Sicht besonders problematisch. Es ist sehr unklar, wie man feststellen würde, ob der Autor in den 70 Jahren nach der (ersten) Veröffentlichung des Werks „auf andere Weise bekannt geworden ist“. Die Gerichte haben bisher keine sinnvolle Anleitung zu dieser Frage gegeben. Akademische Kommentatoren scheinen eine eher niedrige Messlatte zu befürworten. Nach Ansicht von Paul Katzenberger „genügte es, wenn ein nicht ganz unbedeutender Teil der maßgeblichen Verkehrskreise von der Identität des Urhebers Kenntnis erlangte[;] keineswegs war es erforderlich, dass [die Identität] allgemein bekannt wurde“.[15]
Verwandte Schutzrechte
- Veröffentlichungsrecht: 25 Jahre nach Erstveröffentlichung oder erstmaligem Vortrag, wenn der urheberrechtliche Schutz bereits vor Erstveröffentlichung oder Erstaufführung abgelaufen war; oder wenn dieses Werk in Deutschland nicht schützbar ist und der Urheber vor mehr als 70 Jahren vor der Erstveröffentlichung verstarb. [UrhG/2017 §71]
Amtliche Werke
Werke gemäß § 5 Abs. 1 UrhG
Nicht geschützt
Siehe auch: Commons:Ungeschützte Werke
Nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) unterliegen Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen keinem urheberrechtlichen Schutz.
Das am schwersten zu fassende Element innerhalb dieser Aufzählung ist vielleicht das der „amtlichen Bekanntmachungen“. Laut Bundesgerichtshof müssen derartige Bekanntmachung „regelnden Inhalt“ aufweisen – die Bestimmung erfasst nicht jede informatorische Äußerung eines Amts.[16] Ganz grundsätzlich stellte der Bundesgerichtshof fest, dass § 5 Abs. 1 überhaupt nur auf Werke anwendbar ist, die eine „normative oder einzelfallbezogene rechtliche Regelung enthalten“, da nur in diesem Fall „ein derart erhebliches öffentliches Interesse an der Verbreitung vor, dass die Ausnahme vom Urheberrechtsschutz ohne weitere Voraussetzungen gerechtfertigt ist“.[17] „Entscheidungen“ sind Entscheidungen von staatlichen Gerichten oder von Verwaltungsbehörden, die als Urteile, Beschlüsse, Verfügungen, Bescheide etc. in Einzelfällen streitentscheidend, feststellend oder gestaltend verbindliche Regelungen enthalten.[18]
Eine für dieses Projekt wichtige Frage ist, ob § 5 Abs. 1 für sämtliche Werkarten gilt. In einer Entscheidung des Landgerichts Berlin aus dem Jahr 2012 (die hier einige Aufmerksamkeit erfahren hat, da die Wikimedia Foundation beklagte Partei war) wurde der Ansicht von Teilen der Literatur gefolgt, wonach § 5 Abs. 1 ausschließlich Sprachwerke erfasst.[19] Diese Ansicht hat auch Kritik erfahren; danach können amtliche Erlasse, Entscheidungen etc. durchaus auch andere Werkarten enthalten – dem Zweck von § 5 Abs. 1 laufe es zuwider, wenn diese sämtlich vor einer Veröffentlichung entfernt werden müssten.[20]
Nach vorherrschender Ansicht gilt § 5 Abs. 1 UrhG nicht für Zahlungsmittel (Noten und Münzen),[21], Briefmarken,[22] oder Hoheitszeichen von Gebietskörperschaften (wenngleich letztere noch nicht annäherend so große Beachtung in der Kommentarliteratur, geschweige denn der Rechtsprechung gefunden haben).[23] Diejenigen, die § 5 Abs. 1 UrhG auch in Bezug auf nichtsprachliche Werke für anwendbar halten, stimmen zumeist überein, dass sich die Bestimmung auf Bebauungspläne gemäß § 8 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erstreckt, da dort rechtsverbindliche planerische Festlegungen enthalten sind,[24] desgleichen auf amtliche Straßenverkehrszeichen.[25] Die meisten Karten und Pläne amtlicher Herkunft fallen allerdings nicht unter Abs. 1, sondern entweder unter Abs. 2 (siehe nachstehend) oder werden überhaupt nicht als „amtliche Werke“ angesehen. Laut Bundesgerichtshof sind etwa die von den Landesvermessungsämtern herausgegebenen topographischen Landeskarten nicht amtlich im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.[26]
Werke gemäß § 5 Abs. 2 UrhG
§ 5 Abs. 2 UrhG weitet den Anwendungsbereich der Regelung über amtliche Werke aus und legt fest, dass auch "amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind" keinem Urheberrechtsschutz unterliegen. [27] Für diese Werke gilt allerdings – anders als für die oben beschriebenen Werke nach § 5 Abs. 1 UrhG –, dass ein Änderungsverbot (§ 62 UrhG) und eine Pflicht zur Quellenangabe (§ 63 UrhG) besteht. Aufgrund dieser Einschränkungen hat es auf diesem Projekt in der Vergangenheit Diskussionen darüber gegeben, ob amtliche Werke im Sinne von § 5 Abs. 2 UrhG akzeptiert werden sollen.[28] Mit Stand 2019 scheint die Ansicht vorzuherrschen, dass wir uns nicht auf § 5 Abs. 2 stützen können: Die Vorlage {{PD-GermanGov}} verweist ausschließlich auf § 5 Abs. 1 UrhG als Rechtsgrundlage.[29] Vor diesem Hintergrund wird an dieser Stelle auf eine nähere Analyse von § 5 Abs. 2 UrhG verzichtet.
Lizenzvorlagen
Siehe auch: Commons:Lizenzvorlagen
- {{PD-GermanGov}} – für Gesetzestexte oder ähnliche Werke, die nach den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland als gemeinfrei gelten.
- {{PD-BW}} – Für Bilder aus den Zentralen Dienstvorschriften (ZDv) der Bundeswehr wenn sie nicht den Vermerk Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch (VS – NfD) tragen. Da diese Dienstvorschriften als amtliche Werke gelten, gilt es als gemeinfrei.
- {{PD-Coa-Germany}} – Für Wappen deutscher Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei sind.
- {{PD-Flag-Germany}} – Für Flaggen deutscher Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei sind.
- {{PD-Seal-Germany}} – Für Dienstsiegel deutscher Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei sind.
- {{PD-VzKat}} – für Verkehrszeichen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland als gemeinfrei gelten.
- {{PD-German stamps}} – für im Umlauf befindliche deutsche Briefmarken.
- {{PD-Deutsche Bundespost stamps}} – für im Umlauf befindliche deutsche Briefmarken. Deutsche Bundespost.
- {{PD-GDR stamps}} – für im Umlauf befindliche deutsche Briefmarken. Deutsche Post der DDR.
- {{PD-Meyers}} – für Inhalte aus der 4. Auflage von Meyers Konversationslexikon aus dem Jahre 1888. Diese Ausgabe wurde der Öffentlichkeit als gemeinfrei zur Verfügung gestellt. Desgleichen 5. und 6. Auflage {{PD-Meyers-5th-edition}} {{PD-Meyers-6th-edition}}
- {{PD-Germany-§134}} - für literarische Werke, Werke der Musik und wissenschaftliche oder technische Darstellungen, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vor mehr als 70 Jahren veröffentlicht wurden und bei denen der Urheber nicht genannt wird.
- {{PD-Germany-§134-KUG}} - für Fotografien und Kunstwerke, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vor mehr als 70 Jahren veröffentlicht wurden und bei denen der Urheber nicht genannt wird.
- {{Data license Germany-attribution-2.0}} – für Daten von deutschen Behörden, sehr ähnlich zu CC BY-SA
- {{Data license Germany-Zero-2.0}} – für Daten von deutschen Behörden, sehr ähnlich zu CC0
Währung
Siehe auch: Commons:Währung
Nicht OK mit Ausnahme der Deutsche-Mark-Banknoten.
- Derzeit gibt es noch einige Bilder von deutschen Münzen und Banknoten, die mit der Vorlage {{PD-GermanGov}} versehen sind. Dies geschah unter der Annahme, dass solche Bilder unter §5 Abs. 1 UrhG fallen würden. Durch ein deutsches Landgericht wurde jedoch festgestellt, dass dieser Passus nur für Textwerke, nicht aber für grafische Werke gilt. Siehe auch die Diskussion unter Commons:Village_pump/Copyright/Archive/2012/07#German_currency.
- Die Deutsche Bundesbank hat erklärt, dass die von 1949–2001 gültigen DM-Banknoten in die quasi-Gemeinfreiheit entlassen wurden. Diese Erlaubnis gilt für die einfache Wiedergabe (nicht nur) in der Wikipedia.[30]
- Übereinstimmend mit der deutschen Rechtsliteratur sind Werke wie Banknoten, Münzen und Stempel kein amtliches Werk und daher nicht frei.[31]. Dieses trifft jedoch (wie zuvor ausgeführt) nicht auf die DM-Banknoten (nicht Münzen!) zu, da diese über eine Wiedergabeerlaubnis der Deutschen Bundesbank verfügen.
Unwesentliches Beiwerk
Siehe auch: Commons:De minimis
Nach § 57 des „Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“ von 1965 (UrhG) ist „jede Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes zulässig, wenn das Werk im Vergleich zum eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe als unwesentliche Ergänzung anzusehen ist.“
Die Beurteilung, ob eine konkrete Nutzung eines Werkes unter § 57 UrhG fällt, erfordert zunächst eine Bestimmung des eigentlichen Gegenstands (Hauptgegenstands) der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe.[32] Der Hauptgegenstand muss selbst kein urheberrechtlich geschütztes Werk sein.[33]Damit § 57 UrhG greift, genügt es dabei nicht, wenn das betreffende Werk in Bezug auf den Hauptgegenstand „im Hintergrund steht“.[34]
Laut Bundesgerichtshof ist dies der Fall
- wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden könnte, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffiele (oder, alternativ, ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstands in irgendeiner Weise beeinflusst wird); oder
- wenn dem Werk nach den Umständen des Einzelfalls keine noch so geringfügige inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand der Verwertung zuzubilligen ist, sondern es durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für diesen ohne jede Bedeutung ist.[35]
Der Bundesgerichtshof hat auch eine (nicht abschließende) Liste von Beispielen genannt, bei denen es „regelmäßig ausgeschlossen“ ist, dass die Nutzung eines Werkes als „de minimis“ zu qualifizieren ist:
- das Werk erkennbar stil- oder stimmungsbildend ist;
- es eine bestimmte Wirkung oder Aussage unterstreichend in den eigentlichen Gegenstand der Verwertung einbezogen wird;
- es einen dramaturgischen Zweck erfüllt; oder
- es sonst charakteristisch ist.[36]
Beachte, dass die Frage, ob das Werk durch ein anderes Werk ausgetaucht werden könnte, nur insoweit relevant ist, als es für die Annahme der Unwesentlichkeit des Werks spricht, wenn der durchschnittliche Betrachter des Hauptgegenstands dieses schon nicht wahrnimmt, weil es beliebig ausgetauscht oder ganz weggelassen werden kann (siehe oben). Sobald das Werk allerdings vom Betrachter als zum Gesamtkonzept gehörig wahrgenommen wird (etwa weil es stimmungsbildend ist), kommt es nicht mehr auf die Austauschbarkeit an: § 57 UrhG ist dann nicht mehr einschlägig.[37]
Beispiele für unwesentliches Beiwerk aus der Rechtsprechung:[38]
Es gibt nur sehr wenige gerichtliche Entscheidungen, die sich mit den deutschen Regelungen zu unwesentlichem Beiwerk befassen. Das 2014 ergangene Urteil des Bundesgerichtshof, dem die oben skizzierten Kriterien entnommen sind, war die erste ausführlichere Befassung des höchsten deutschen Gerichts für Zivilsachen mit § 57 UrhG.[39] Im Streitfall war das Gericht mit einer Fotografie in einem Möbelkatalog befasst, auf dem neben verschiedenen zum Verkauf stehenden Möbelstücken ein Gemälde an einer Wand im Bildhintergrund sichtbar war (Abbildung hier, S. 3). Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Katalogherausgeberin sich für ihre Nutzung des Gemäldes nicht auf § 57 UrhG stützen konnte, nachdem das Berufungsgericht zuvor festgestellt hatte, dass das Gemälde „auf der beanstandeten Fotografie einen deutlichen kontrastierenden Farbakzent“ setzt. Der Bundesgerichtshof hielt dies für hinreichend, um eine Nutzung als unwesentliches Beiwerk nach § 57 UrhG zu verneinen. In einer weiteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Verwendung eines Bildes einer spanischen Stadt im Rahmen eines Aufsatzes eines Gymnasiasten über diese Stadt nicht als de minimis zu qualifizieren ist.[40]
Vor dem Hintergrund des Urteils von 2014 sind ältere Entscheidungen der unteren Instanzen mit Vorsicht zu genießen. So hat das Oberlandesgericht München im Jahr 2008 die Verwendung eines Fotos einer Person, die ein T-Shirt mit einem geschützten Design trägt, auf der Titelseite einer Zeitschrift (abgebildet hier) als unwesentliche Ergänzung angesehen, weil das Design aufgrund seiner Zufälligkeit und Willkür keinen inhaltlichen Bezug zum Hauptgegenstand hatte.[41]
Panoramafreiheit
Siehe auch: Commons:Panoramafreiheit
OK {{FoP-Germany}}
See also: de:Panoramafreiheit#Deutschland
Allgemein
Nach § 59 Abs. 1 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte von 1965 (UrhG) (UrhG) ist es erlaubt, „Werke, die sich dauerhaft auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen befinden, durch Malen, Zeichnen, Fotografieren oder Filmen zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben“.[42]
59 Abs. 1 gilt für alle Arten von Werken, solange sie durch Malerei, Zeichnung, Fotografie oder Film vervielfältigt werden.[43] Die deutsche Einschränkung der Panoramafreiheit kann also sowohl auf Fotografien von Werken der bildenden Kunst (wie Gemälde, Brunnen, Skulpturen oder Lichtbildwerke) als auch auf Abbildungen von Gedichten und Liedtexten, die auf Gedenktafeln eingraviert sind, Anwendung finden. [44]
Damit die Ausnahme eintritt, müssen zwei Hauptbedingungen erfüllt sein: Das Werk muss sich an einem Ort befinden, der „öffentlich“ ist, und das Werk muss sich dort „dauerhaft“ befinden. Die beiden Bedingungen werden im Folgenden ausführlicher behandelt.
Öffentlich
Trotz der etwas zweideutigen Formulierung befindet sich ein Werk „an“ einem öffentlichen Ort, wenn es von einem öffentlichen Ort aus betrachtet werden kann.[45] Mit anderen Worten, was öffentlich sein muss, ist der Ort, von dem aus die Fotografie gemacht wird; es kommt nicht darauf an, ob das Werk selbst der Öffentlichkeit zugänglich ist.[46] Es ist wichtig zu beachten, dass nur der Blick von einem öffentlichen Ort aus privilegiert ist: Befindet sich beispielsweise eine Statue an einer öffentlichen Straße, genießen Fotografien der Statue, die von dieser Straße aus aufgenommen wurden, Panoramafreiheit, Fotografien derselben Statue, die von einem nicht öffentlichen Ort aus aufgenommen wurden, jedoch nicht. [47] Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Bild eines Gebäudes, das vom Balkon einer gegenüberliegenden Privatwohnung aufgenommen wurde, nicht den Anforderungen des § 59 Abs. 1 entspricht, weil der Balkon kein öffentlicher Ort ist.[48] Um Fotografen und Weiterverwertern ihrer Bilder das Leben zu erleichtern, gibt es eine widerlegbare Vermutung, dass, wenn ein bestimmtes Foto eines Werkes von einem öffentlichen Ort aus gemacht worden sein könnte, es tatsächlich von einem öffentlichen Ort aus gemacht wurde.[49]
Wenn ein Fotograf spezielle Werkzeuge (wie z. B. eine Leiter) verwendet hat, um das Bild zu erstellen, oder das Bild aufgenommen hat, nachdem er Gegenstände entfernt hat, die das Werk ansonsten vor den Augen der Öffentlichkeit abgeschirmt hätten (man denke an einen Fotografen, der die Äste einer Hecke beiseite streicht, um einen besseren Blick auf eine Skulptur zu erhalten), kann § 59 Abs. 1 nicht geltend gemacht werden, da die daraus resultierende Ansicht nicht mehr Teil dessen ist, was die Allgemeinheit von dem öffentlichen Ort aus visuell wahrnehmen kann. [50] Mit analoger Begründung hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass Luftaufnahmen nicht die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 erfüllen.[51] (In einem Urteil aus dem Jahr 2020 trat ein Landgericht dieser Ansicht entgegen und entschied, dass die Bewertung des Bundesgerichtshofs keinen Bestand mehr haben könne, da die Panoramafreiheit im Lichte des Vorgaben des europäischen Urheberrechts auch Fotografien erfassen müsse, die aus dem Luftraum aufgenommen werden, sofern die gezeigten Werke sich an öffentlichen Orten befinden.[52] In einem anderen Fall lehnte ein Oberlandesgericht diese Position jedoch ausdrücklich ab.[53] Das Gericht ließ jedoch die Revision zu, die mit Stand November 2023 noch beim Bundesgerichtshof anhängig ist.[54]) In der juristischen Literatur ist umstritten, ob auch Teleobjektive als unzulässige Werkzeuge zu behandeln sind - die Mehrheit der Kommentatoren bejaht dies. [55]
Ob ein Ort „öffentlich“ im Sinne von § 59 Abs. 1 ist, hängt nicht davon ab, ob es sich um öffentliches oder privates Eigentum handelt.[56] Vielmehr kommt es auf die „tatsächliche“ Zugänglichkeit an, die nach herrschender Auffassung so beschaffen sein muss, dass auf eine (hinreichende) Widmung an die Allgemeinheit geschlossen werden kann.[57] Vor diesem Hintergrund argumentieren viele akademische und außergerichtliche Kommentatoren, dass öffentlich zugängliche Bahnhofshallen, U-Bahnhöfe und Abflughallen das Erfordernis der „Öffentlichkeit“ nicht erfüllen, weil sie nicht in gleicher Weise der Öffentlichkeit gewidmet sind wie Straßen, Wege oder öffentliche Freiflächen. [58] Der Status von Vorhöfen und Passagen ist umstritten. [59] Andererseits muss der Ort nicht die ganze Zeit über zugänglich sein. Friedhöfe werden oft als Beispiel für einen Ort angeführt, der öffentlich ist, obwohl er während der Nachtstunden oft geschlossen ist. [60] Privateigentum, das nicht frei zugänglich ist, z. B. weil es eine Art Zugangskontrolle gibt (oder sogar ein Eintrittsgeld verlangt wird), fällt nicht unter § 59(1). [61] Gebäude wie Museen, öffentliche Sammlungen, Kirchen oder Verwaltungsgebäude sind nicht „öffentlich“ im Sinne des Gesetzes, und daher fallen Fotografien von Werken, die in ihrem Inneren ausgestellt werden, nicht unter § 59 Abs. 1. [62]
Die in § 59 Abs. 1 aufgezählten Standortalternativen („Straßen“, „Wege“ und „Freiflächen“) sind lediglich illustrativ; die Panoramafreiheit erstreckt sich u.a. auch auf das, was von internationalen und küstennahen Gewässern, Wasserstraßen und Hochseehäfen aus zu sehen ist.[63]
Dauerhaft
Um die Voraussetzung der Dauerhaftigkeit zu erfüllen, muss ein Werk nicht während seines gesamten Bestehens an seinem Standort verbleiben. Maßgeblich ist nach dem Bundesgerichtshof, ob die Zurschaustellung oder das Aufstellen des Werkes an einem öffentlichen Ort nach der Wahrnehmung eines objektiven Betrachters einer nicht nur vorübergehenden Präsentation dient.[64] In einer neueren Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass sich ein Werk dauerhaft an einem öffentlichen Ort befindet, wenn es „aus der Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, für einen langen, meist indefiniten Zeitraum an dem öffentlichen Ort zu verbleiben“.[65] Auf dieser Grundlage entschied das Gericht, dass ein Werk, das nur zwei Wochen lang der Öffentlichkeit präsentiert wurde - der sogenannte Verhüllter Reichstag - nicht nach § 59 Abs. 1 vervielfältigt werden kann. Ebenso hat ein Landgericht entschieden, dass ein künstlerisches „Grassofa“, das über viele Jahre ohne Angabe eines Enddatums in einem frei zugänglichen Garten aufgestellt war, sich dort dauerhaft befindet.[66] Diese Fälle sind zu unterscheiden von ephemeren Werken, wie z. B. Eis- oder Sandskulpturen oder Kreidemalereien auf Straßen, deren Lebensdauer durch bestimmte natürliche Zwänge begrenzt ist; führende akademische Kommentare betrachten solche Werke fast durchgängig als dauerhaft, obwohl sie oft nur für einen kurzen Zeitraum existieren. [67] Die gleiche Position wird üblicherweise in Bezug auf Graffiti an Außenwänden eingenommen (die aller Wahrscheinlichkeit nach früher oder später übermalt werden). [68]
Werke, die in Schaufenstern ausgestellt werden, fallen mangels dauerhafter Auslage nicht unter s 59(1). [69] Über die Dauerhaftigkeit von Plakaten an Litfaßsäulen und ähnlichen Konstruktionen gibt es in der Literatur eine gewisse Kontroverse. [70]
Um sich „dauerhaft“ an einem öffentlichen Ort zu befinden, muss ein Werk nicht an ein und demselben Ort verbleiben - sein Standort kann wechseln.[71] Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein geschütztes Kunstwerk am Bug eines Kreuzfahrtschiffs die Voraussetzung „Dauerhaftigkeit“ erfüllt, weil das Kunstwerk und das Kreuzfahrtschiff „dazu bestimmt sind, sich für längere Zeit an (verschiedenen) öffentlichen Orten zu befinden“.[72] Dies scheint nach Ansicht des Gerichts im weiteren Sinne für „Straßenbahnen, Omnibusse oder auch Güterfahrzeuge“ zu gelten, die „zunehmend als Werbeträger eingesetzt werden und zumindest ein nicht unerheblicher Teil der an solchen Fahrzeugen angebrachten Designs als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sind“. [73]
Zusätzliche Anforderung für architektonische Werke
Bei architektonischen Werken gilt die Freiheit der Panoramabestimmung nur für das äußere Erscheinungsbild.[74] Bilder von Innentreppen und Innenhöfen können daher nach s 59(1) auch dann nicht verwendet werden, wenn alle oben beschriebenen Bedingungen erfüllt sind.[75]
Änderungsverbot
Abschnitt 59(1) erlaubt nicht die Verwendung von Modifikationen des abgebildeten Werkes. Als der Fotograf einer Pferdeskulptur digital die Farbe des Pferdes änderte und digital eine Nikolausmütze hinzufügte, entschied ein Landgericht, dass er das entstandene Bild nicht mehr unter der Panoramafreiheit verwenden könne.[76] Zum gleichen Ergebnis kam ein Oberlandesgericht, als ein Fotograf die Farbe eines geschützten Zeichens („Liebe deine Stadt“, im Bild) und die Farbe des Himmels, die im Hintergrund seiner Fotografie sichtbar ist, digital veränderte.[77] Änderungen, die sich unmittelbar aus der gewählten Reproduktionsmethode ergeben, sind zulässig.[78] Teilwiedergaben sind grundsätzlich erlaubt, auch wenn wesentliche Teile des Werkes weggelassen werden und selbst wenn es möglich wäre, das Werk als Ganzes zu reproduzieren.[79]
Anerkennung der Quelle
Die Quelle muss eindeutig angegeben werden.[80] Die „Quelle“ enthält in der Regel den Namen des Autors, geht aber darüber hinaus, indem sie es einem Dritten ermöglicht, die abgebildete Kopie des Werkes zu identifizieren.[81]
Es ist zwar einfach, die Anforderung der Zuschreibung anzuwenden, wenn der Autor direkt neben dem jeweiligen Exemplar des abgebildeten Werkes genannt wird, aber es ist nicht ganz klar, ob ein Fotograf Nachforschungen anstellen muss (und wenn ja, wie gründlich), wenn der Autor nicht auf (in der Nähe) des jeweiligen Exemplars genannt wird. Es wird allgemein angenommen, dass diejenigen, die sich für ihre Kommunikation an die Öffentlichkeit auf die Freiheit des Panoramas verlassen, eine angemessene Anstrengung unternehmen müssen, um den Autor zu identifizieren,[82] aber die Interpretationen dazu sind unterschiedlich. Professor Dreier argumentiert in seiner Abhandlung beispielsweise, dass bei der Verwendung von Bildern von Werken der Architektur oder der angewandten Kunst ein geringerer Aufwand zu erwarten ist als bei Bildern von Werken der bildenden Kunst;[83] Dreyer J., der außergerichtlich schreibt, weist darauf hin, dass die Zumutbarkeit vor allem von der Intensität der Nutzung abhängt (Verlage drucken Postkarten, auf denen ein Werk abgebildet ist, vs. Touristen, die Fotos eines Werkes an ihre Bekannten verschenken);[84] und Professor Götting argumentiert, dass es ihm unzumutbar erscheint, den Benutzer eines Bildes eines unsignierten architektonischen Werkes dazu zu bringen, den Namen des Urhebers zu recherchieren.[85]
Briefmarken
Siehe auch: Commons:Briefmarken
Laut Entscheidung eines deutschen Landgerichts (Landgericht Berlin) in einem Fall der Erben des deutschen Künstlers Loriot gegen die Wikimedia Foundation, bekannt gegeben am 27. März 2012, sind deutsche Briefmarken keine „amtliche Werke“ nach § 5 I oder II UrhG und damit nicht gemeinfrei, wie bisher bei Commons angenommen.
Briefmarken anderer privater Einrichtungen sind ebenfalls urheberrechtlich geschützt. Es gilt jedoch die übliche deutsche Urheberrechtsverfallsfrist - das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem 1. Januar nach dem Tod des Urhebers. Einzelne Briefmarken können aus anderen Gründen (z.B. einfache grafische Gestaltung) urheberrechtsfrei sein. Für eine weitere Diskussion siehe Wikilegal/Copyright von Bildern in deutschen Briefmarken.
Veraltete Lizenzvorlagen, die gelöscht oder geändert werden sollen
Siehe Commons:WikiProject Public Domain/German stamps review.
- Template:PD-German stamps
für Briefmarken der Deutschen Post AG, ausgegeben ab 5. Mai 1995 (Aufdruck „Deutschland“) - Template:PD-Deutsche Bundespost stamps
für Briefmarken der Deutschen Bundespost (Bundespost, einschließlich Saarland), die von 1949 bis zum 6. April 1995 ausgegeben wurden - Template:PD-Deutsche Bundespost Berlin stamps
für Briefmarken der Deutschen Bundespost Berlin, ausgegeben von 1949 bis zum 27. September 1990 - Template:PD-GDR stamps
für Briefmarken der Deutschen Post der DDR (Deutsche Demokratische Republik, 1945-1990) - Template:PD-DBZ stamps
für Briefmarken, die von den alliierten Besatzungsbehörden herausgegeben wurden (1945-1949) - Template:PD-German Empire stamps
für Briefmarken der „Deutschen Reichspost“ (einschließlich ausländischer Stellen), die vor 1945 ausgegeben wurden - Für Briefmarken der vor-kaiserlichen deutschen Staaten gilt die Template:PD-old.
- Siehe Diskussionsseiten für Aktualisierungen
Schöpfungshöhe
Siehe auch: Commons:Schöpfungshöhe
Werke der bildenden Künste (einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst)
„Werke der bildenden Künste“ ist ein Oberbegriff für Werke der bildenden Künste im engeren Sinn, Werke der angewandten Kunst und Werke der Baukunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des Urheberrechtsgesetzes [UrhG]). Bildende Kunst unterscheidet sich von angewandter Kunst durch das Fehlen eines Gebrauchszwecks.[86] Über viele Jahrzehnte hinweg stellten Gerichte im Bereich der angewandten Kunst höhere Anforderungen an die Gestaltungshöhe als im Bereich der bildenden Kunst („Stufentheorie“).[87] Im Jahr 2013 gab der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung ausdrücklich auf und stellte fest: „An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst sind grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer 'künstlerischen' Leistung zu sprechen.“[88]
Bei der Beurteilung, ob ein Erzeugnis mit einem Gebrauchszweck Urheberrechtsschutz genießt, muss allerdings berücksichtigt werden, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht.[89] Nur solche Merkmale eines Gebrauchsgegenstands können Urheberrechtsschutz begründen, die nicht allein technisch bedingt, sondern auch künstlerisch gestaltet sind.[90] Ein Merkmal ist „technisch bedingt“, wenn der Gegenstand ohne es nicht funktionieren könnte.[91] Dazu gehören sowohl Merkmale, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen, als auch Merkmale, die zwar aus technischen Gründen verwendet werden, aber frei wählbar oder austauschbar sind. Soweit die Gestaltung solcher Merkmale allein auf technischen Erfordernissen beruht, können sie einem Gebrauchsgegenstand keinen Urheberrechtsschutz verleihen.[92]
Beispiele aus der Rechtsprechung zum Bereich der angewandten Kunst:[93]
Schutz verneint:
- ein aus Seilen bestehendes Kletternetz für Kinderspielplätze (Abbildung hier, S. 3 unten), weil das Gerät allein aus zwar frei wählbaren oder austauschbaren, aber technisch bedingten Merkmalen besteht und keine künstlerische Leistung erkennen lässt;[94]
- einen Spielzeugzug aus Holz („Geburtstagszug“), bestehend aus Waggons, auf die sich Kerzen und Zahlen aufstecken lassen (Abbildung hier, S. 3), weil die Gestaltung an ein bereits vorhandenes Vorbild anknüpfen konnte, das nur in eher geringfügiger Weise abgeändert wurde.[95]
- ein Logo (Abbildung hier in schwarz-weiß) bestehend aus dem Text „Match by Audiotec Fischer“ und dem bekannten „Vorspulen“-Symbol, weil weder die grafische Gestaltung des Schriftzugs noch diejenige des Symbols („im Audiobereich häufig verwendet[]“) noch der Gesamteindruck des Logos eine künstlerische Leistung darstellen.[96]
Schutz bejaht:
- ein Logo, das aus einem Mund, Augen und Wellenlinien besteht („Augenbrauen“) (Abbildung in der Entscheidung, Seite 3) (im vorliegenden Fall war das Muster auf die Außenseite eines Schiffes gemalt und konnte daher im Rahmen der Panoramafreiheit vervielfältigt werden);[97]
- eine Spielzeugeisenbahn, die aus hölzernen Tierfiguren auf Rädern besteht („Geburtstagszug/Geburtstagskarawane“) (Abbildung in der Entscheidung, S. 3), weil es sich bei ihr um eine gänzliche Neugestaltung eines vorbestehenden Spielzeugzugs handelte, dessen Lokomotive und Waggons durch Tiere ersetzt wurden, und deren Form- und Farbwahl nicht technischen Zwängen geschuldet waren, sondern auf künstlerischen Entscheidungen beruhen;[98]
- eine Urne mit der Darstellung eines Rehs im Airbrush-Verfahren (Abbildung in der Entscheidung, links);[99]
- eine Birkenstock-Sandale (Model „Madrid“);[100]
- ein Porsche 356 (abgebildet in der Entscheidungsbegründung, 3. und 4. Bild von oben);[101]
- ein Terrassenheizer mit dreieckigem Sockel (Abbildung in der Entscheidung, erstes Bild).[102]
In den vergangenen Jahrzehnten betrafen gerichtliche Entscheidungen, in denen ein Urheberrechtsschutz als angewandte Kunst bejaht wurde, hauptsächlich anerkannte Designer-Gegenstände, insbesondere Möbelstücke und Lampen.[103] Einige Beispiele aus jüngerer Zeit:
- Stühle und Tische nach Entwürfen der Designer Marcel Breuer (Stuhl „Wassily“, Tisch „Laccio“) und Ludwig Mies van der Rohe (Stuhl, Hocker, Couch und Tisch „Barcelona“; Stuhl „Brno“; Stuhl „Prag“);[104]
- die „Wilhelm Wagenfeld Tischleuchte“;[105]
- ein Brillant-Ring („Niessing-Spannring“).[106]
Unterschriften
Siehe auch: Commons:Wann der PD-Signature-Lizenzbaustein verwendet werden soll
Das deutsche Urheberrecht verlangt eine hohe Schöpfungshöhe.
OK für eine typische Unterschrift. Das einschlägige Gesetz ist das Urheberrechtsgesetz, abgekürzt UrhG. § 2(2) UrhG macht deutlich, dass es eine Schranke der Originalität gibt, die erfüllt sein muss: „Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen“. Die Schöpfungshöhe definiert die Mindestanforderungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Werk zu einer urheberrechtsfähigen geistigen Schöpfung wird. Unterschriften sind in diesem Zusammenhang vergleichbar mit einfachen Grafiken, die lediglich einen praktischen Zweck erfüllen, die ebenfalls nicht urheberrechtsfähig sind, wie die folgenden Fälle belegen:
- OLG Köln, 6 U 199/85 (GRUR 1986, 889) entschied, dass dieses Bild einschließlich seiner Animation urheberrechtlich nicht schutzfähig ist
- BVerfG 1 BvR 1571/02 entschied, dass dieses Bild nicht urheberrechtsfähig ist, weil es ein Werk der angewandten Kunst ist, das einem praktischen Zweck dient, der eine höhere Schöpfungshöhe erfordert
Im Allgemeinen sind einfache Schriftbilder und Signaturen für praktische Zwecke nicht urheberrechtsfähig. Um aus Haimo Schack: Urheber- und Urhebervertragsrecht, S. 118 zu zitieren:
- „Dagegen wird ein Urheberschutz von Schriftzeichen von der Rechtssprechung in aller Regel verneint. Auch das einprägsame Signet der „ARD-1“ erfüllte nicht die Anforderungen an eine persönliche geistige Schöpfung. Seit dem 1.6.2004 werden Schriftzeichen nicht mehr über das Schriftzeichengesetz, sondern unmittelbar als Geschmacksmuster geschützt (vgl § 61 GeschmMG).“
Siehe auch de:Rechtsschutz von Schriftzeichen#Schutz handschriftlicher Schriftarten und Gestaltungen.
Ein Urheberrecht kann aber dennoch bestehen, wenn die Unterschrift hinreichend komplex ist, um ein schutzfähiges künstlerisches Werk zu werden (z.B. weil sie mehr Kreativität aufweist als dieses Bild – siehe oben).
Siehe auch
- Deutschland
- Wikipedia:Bildrechte in der deutschsprachigen Wikipedia
- Category:German FOP cases
- Category:License tags of Germany
- Category:PD Germany license tags
- Category:Stamps of Germany
- Commons:WikiProject Public Domain/German stamps review
Anmerkungen
- ↑ § 69 Urheberrechtsgesetz (in German). Retrieved on 2019-03-25.
- ↑ Germany Copyright and Related Rights (Neighboring Rights). WIPO: World Intellectual Property Organization (2018). Retrieved on 2018-11-11.
- ↑ Abschnitt 64 UrhG.
- ↑ Denn wenn nach den neuen Regeln die Dauer des Urheberrechts kürzer wäre als nach dem alten Recht, dann gilt weiterhin die alte Dauer. Abschnitt 137f(1) UrhG, Satz 1. Siehe allgemein P. Katzenberger und A. Metzger, „§ 66“ in U. Loewenheim, M. Leistner und A. Ohly (Hrsg.), Schricker-Loewenheim: Urheberrecht (5. Ausgabe, Beck 2017) Abs. 8; W Gass, „§ 66“ in H Ahlberg und K Nicolini (Hrsg.), Möhring/Nicolini: Urheberrechtsgesetz" (2. Ausgabe., Vahlen 2000) „§ 16“. Umgekehrt gilt, wenn die urheberrechtliche Frist nach den derzeitigen Bestimmungen länger ist als nach dem alten Recht, die neue Regelung. T Dreier, „§ 66“ in T Dreier und G Schulze (Hrsg.), Urheberrechtsgesetz (7. Ausgabe, Beck 2022) Rn 12.
- ↑ P Katzenberger, „§ 66“ in G Schricker und U Loewenheim (Hrsg.), Urheberrecht (4. Ausgabe, Beck 2010) Rn. 25; T Dreier, „§ 66“ in T Dreier und G Schulze (Hrsg.), Urheberrechtsgesetz (7. Ausgabe, Beck 2022) Rn. 13; O-F von Gamm, Urheberrecht (Beck 1968) S. 66, Rn. 2.
- ↑ Siehe P Katzenberger, "§ 66" in G Schricker und U Loewenheim (Hrsg.), Urheberrecht (4. Ausgave, Beck 2010) Tz. 25ff. für eine gründliche Durchsicht der Literatur und der zugrunde liegenden Argumente.
- ↑ A Nordemann, „§ 6“ in A Nordemann, JB Nordemann und C Czychowski (eds), Fromm/Nordemann: Urheberrecht (12. Ausgabe, Kohlhammer 2018) para 4.
- ↑ Bundesgerichtshof 6.2.2014, Az. I ZR 86/12 Peter Fechter, (2014) 67 NJW 1888 [34]-[36].
- ↑ § 66 Abs. 1, 66 Abs. 4 UrhG; vgl. allgemein P Katzenberger, § 66 in G Schricker und U Loewenheim (Hrsg.), Urheberrecht (4. Aufl., Beck 2010) Rn. 29ff.
- ↑ § 66 Abs. 2 UrhG [alte Fassung]
- ↑ § 66 Abs. 1 UrhG, Satz 1.
- ↑ § 66 Abs. 2 und 3 UrhG.
- ↑ T Dreier, „§ 66“ in T Dreier und G Schulze (Hrsg.), Urheberrechtsgesetz (7. Aufl., Beck 2022) Rn. 16; W Gass, „§ 66“ in H Ahlberg und K Nicolini (Hrsg.), Möhring/Nicolini: Urheberrechtsgesetz (2. Aufl., Vahlen 2000) Rn. 35; wohl E Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht (3. Aufl., Springer 1980) 144. Contra O-F von Gamm, Urheberrecht (Beck 1968) s 66, Rn. 2.
- ↑ T Dreier, „§ 66“ in T Dreier und G Schulze (Hrsg.), Urheberrechtsgesetz (7. Aufl., Beck 2022) Rn. 16; Oberlandesgericht München 12.6.1967, Fall 6 AR 24/67, (1968) 51 UFITA 377, 379.
- ↑ P Katzenberger, „§ 66“ in G. Schricker und U. Loewenheim (Hrsg.), Urheberrecht (4. Aufl., Beck 2010) Rn. 42; gleichlautend: O-F von Gamm, Urheberrecht (Beck 1968) s 66, para 2.
- ↑ BGH, Urt. v. 20. Juli 2006, I ZR 185/03 = GRUR 2007, 137 Rn. 13 – Bodenrichtwertsammlung.
- ↑ BGH, Urt. v. 20. Juli 2006, I ZR 185/03 = GRUR 2007, 137 Rn. 14 – Bodenrichtwertsammlung.
- ↑ Katzenberger/Metzger in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 5 Rn. 46; Arnold, Amtliche Werke im Urheberrecht: Zur Verfassungsmäßigkeit und analogen Anwendbarkeit des § 5 UrhG, Nomos, 1994, S. 94; Marquardt in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 6. Aufl. 2022, § 5 Rn. 12.
- ↑ LG Berlin, Urt. v. 27. März 2012, 15 O 377/11 = ZUM-RD 2012, 399, 402 – Loriot-Briefmarken. In diesem Sinne auch Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 7. Aufl. 2022, § 5 Rn. 4; Ahlberg in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl. 2000, § 5 Rn. 10.
- ↑ In diesem Sinne J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl. 2018, § 5 Rn. 10. Siehe auch Katzenberger/Metzger in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 5 Rn. 68 (Abs. 1 auch anwendbar auf amtliche Verkehrszeichen, die als Teil der StVO an deren Normcharakter teilhaben). Vgl. Arnold, Amtliche Werke im Urheberrecht: Zur Verfassungsmäßigkeit und analogen Anwendbarkeit des § 5 UrhG, Nomos, 1994, S. 104 (Abs. 1 beschränkt auf „Text“, worunter zumindest auch Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art zu verstehen sind).
- ↑ Dazu siehe COM:CUR Germany.
- ↑ LG Berlin, Urt. v. 27. März 2012, 15 O 377/11 = ZUM-RD 2012, 399, 402 – Loriot-Briefmarken; Ahlberg in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl. 2000, § 5 Rn. 14; Katzenberger/Metzger in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 5 Rn. 68; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 3. Aufl. 2015, UrhG § 5 Rn. 19; Dreyer in Heidelberger Kommentar Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, § 5 Rn. 20; Götting/Loewenheim in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 3. Aufl. 2021, § 31 Rn. 10; Leuze, Urheberrechte der Beschäftigten im öffentlichen Dienst, 3. Aufl., Erich Schmidt, 2008, S. 40; Dünnwald, Der Urheber im öffentlichen Dienst, Nomos, 1999, S. 133; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 10. Aufl. 2023, Rn. 632; Schack, Kunst und Recht, 3. Aufl. 2017, Rn. 276; von Albrecht, Amtliche Werke und Schranken des Urheberrechts zu amtlichen Zwecken in fünfzehn europäischen Ländern, VVF, 1992, S. 52; Schricker, Zum Urheberrechtsschutz und Geschmacksmusterschutz von Postwertzeichen – Teil II, in: GRUR 1991, 645, 647 ff.; Katzenberger, Die Frage des urheberrechtlichen Schutzes amtlicher Werke, in: GRUR 1972, 686, 694. Man bedenke, dass für die Anhänger der Ansicht, wonach § 5 Abs. 1 UrhG sich von vornherein nur auf Sprachwerke beziehen kann (siehe Nachweise oben), dies lediglich ein einfaches Korollar ist. Anderer Ansicht LG München I, Urt. v. 10. März 1987, 21 S 20861/86 = GRUR 1987, 436, 436 f. (wonach die entworfene Briefmarke "den urheberrechtlichen Schutz, den sie zunächst als bloßer Entwurf besaß [...], durch die Aufnahme im Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen gemäß § 5 Abs. 1 UrhG verloren [hat]"); Peukert, Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 19. Aufl. 2023, § 25 Rn. 12 (auch Werke von Privatpersonen potenziell amtlich, so etwa "amtlich bekanntgemachte Briefmarken im Gegensatz zu Sonderbriefmarken"); von Ungern-Sternberg, Werke privater Urheber als amtliche Werke, in: GRUR 1977 766, 768 (weil "[d]ie Postwertzeichen der Bundespost [...] jeweils in Abbildungen einige Zeit vor ihrer Ausgabe im Amtsblatt des Bundesministers für das Post und Fernmeldewesen bekanntgemacht [werden]" und deswegen Teil einer gemeinfreien behördlichen Bekanntmachung sind).
- ↑ Ahlberg in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl. 2000, § 5 Rn. 14; Katzenberger/Metzger in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 5 Rn. 68; Dünnwald, Der Urheber im öffentlichen Dienst, Nomos, 1999, S. 133. Von Ungern-Sternberg, Werke privater Urheber als amtliche Werke, GRUR 1977, 766, 768 scheint offizielle Wappen als amtliche Werke nach § 5 Abs. 2 UrhG einzuordnen. Auch hier gilt, dass für die Anhänger der Ansicht, wonach § 5 Abs. 1 UrhG sich von vornherein nur auf Sprachwerke beziehen kann (siehe Nachweise oben), dies lediglich ein einfaches Korollar ist.
- ↑ J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl. 2018, § 5 Rn. 15; Marquardt in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 6. Aufl. 2022, § 5 Rn. 7; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 3. Aufl. 2015, UrhG § 5 Rn. 8; Katzenberger/Metzger in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 5 Rn. 68 f.
- ↑ Marquardt in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 6. Aufl. 2022, § 5 Rn. 7; Katzenberger/Metzger in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 5 Rn. 68; Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 7. Aufl. 2022, § 5 Rn. 8. Anderer Ansicht Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 3. Aufl. 2015, UrhG § 5 Rn. 8 (die eine Einordnung unter Abs. 2 befürwortet).
- ↑ BGH, Urt. v. 2. Juli 1987, I ZR 232/85 = NJW 1988, 337, 338 f. – Topographische Landeskarten.
- ↑ Etwas irreführend wird in der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Verfügung gestellten englische Übersetzung des UrhG (Zugriff am 19. August 2019) die Formulierung „amtliche Werke“ in § 5(2) fälschlicherweise mit „official texts“ und nicht mit „official works“ übersetzt.
- ↑ Siehe etwa Commons talk:WikiProject Public Domain/German stamps review#PD-GermanGov and related (perma); Template talk:PD-GermanGov#§ 5 Abs. 2 UrhG (perma); siehe auch de:Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2009/12#Amtliche Werke / §5 Abs. 2 UrhG.
- ↑ Siehe auch den entsprechenden Hinweis unter Template talk:PD-GermanGov (perma).
- ↑ Geldscheinsammlung (in German). Deutsche Bundesbank. Retrieved on 2019-03-26.
- ↑ Dreier/Schulze (2004) § 5 Rn. 11: „Nicht § 5 II UrhG unterfallen nach Ansicht zumindest des überwiegenden Teils der Literatur […] Banknoten, Münzen und Briefmarken (Wandtke/Bullinger/Marquardt § 5 Rn. 19; Häde ZUM 1991, 356; Schricker GRUR 1991, 645, 657ff.; vgl. jedoch die insoweit abweichende Entscheidung des LG München I GRUR 1987, 436 – Briefmarke)“. Die letztgenannte Entscheidung des LG München ist mittlerweile hinfällig. (in German)
- ↑ BGH, Urt. v. 17. November 2014, I ZR 177/13 = NJW 2015, 2119 Rn. 16 – Möbelkatalog.
- ↑ Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 57 Rn. 8; Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 7. Aufl. 2022, § 57 Rn. 1.
- ↑ BGH, Urt. v. 17. November 2014, I ZR 177/13 = NJW 2015, 2119 Rn. 26 – Möbelkatalog.
- ↑ BGH, Urt. v. 17. November 2014, I ZR 177/13 = NJW 2015, 2119 Rn. 27 – Möbelkatalog.
- ↑ BGH, Urt. v. 17. November 2014, I ZR 177/13 = NJW 2015, 2119 Rn. 27 – Möbelkatalog.
- ↑ BGH, Urt. v. 17. November 2014, I ZR 177/13 = NJW 2015, 2119 Rn. 31 – Möbelkatalog.
- ↑ Nur mindestens obergerichtliche Entscheidungen.
- ↑ Jacobs, Was ist "beiläufig"? Ein Beitrag zu § 57 UrhG, in Büscher et al. (Hrsg.), Rechtsdurchsetzung: Rechtsverwirklichung durch materielles Recht und Verfahrensrecht. Festschrift für Hans-Jürgen Ahrens zum 70. Geburtstag, Heymanns, 2016, S. 225; Stang, Anm. zu BGH, Urt. v. 17. November 2014, I ZR 177/13, GRUR 2015, 670.
- ↑ Bundesgerichtshof 10.01.2019, Az. I ZR 267/15 Cordoba II, (2019) 121 GRUR 813 [59].
- ↑ Oberlandesgericht München 13. März 2008, Az. 29 U 5826/07, (2008) 12 ZUM-RD 554.
- ↑ Hinweis: In der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Verfügung gestellten englischen Übersetzung des UrhG (abgerufen am 18. August 2019) ist § 59 Abs. 1 UrhG falsch übersetzt (es fehlt der Mittelzusatz im ersten Satz).
- ↑ G Dreyer, „§ 59“ in G Dreyer u.a. (Hrsg.), Heidelberger Kommentar Urheberrecht (4. Aufl., CF Müller 2018) Rn. 8.
- ↑ Siehe T Dreier, „§ 59“ in T Dreier und G Schulze (Hrsg.), Urheberrechtsgesetz (7. Aufl., Beck 2022) Rn. 2; M Vogel, "§ 59" in U Loewenheim, M Leistner und A Ohly (Hrsg.), Schricker/Loewenheim: Urheberrecht (6. Aufl., Beck 2020) Rn. 18.
- ↑ Bundesgerichtshof 27. April 2017, Fall I ZR 247/15 AIDA Kussmund, (2017) 119 GRUR 798 [22].
- ↑ Bundesgerichtshof 27. April 2017, Fall I ZR 247/15 AIDA Kussmund, (2017) 119 GRUR 798 [22]; M Vogel, „§ 59“ in U Loewenheim, M Leistner, and A Ohly (eds), Schricker/Loewenheim: Urheberrecht (6. Aufl., Beck 2020) Rn. 19.
- ↑ Siehe Bundesgerichtshof 27. April 2017, Fall I ZR 247/15 AIDA Kussmund, (2017) 119 GRUR 798 [35]; Bundesgerichtshof 5. Juni 2003, Fall I ZR 192/00 Hundertwasser-Haus, (2003) 105 GRUR 1035, 1037.
- ↑ Bundesgerichtshof 5. Juni 2003, Az. I ZR 192/00 Hundertwasser-Haus, (2003) 105 GRUR 1035, 1037.
- ↑ Bundesgerichtshof 27. April 2017, Az. I ZR 247/15 AIDA Kussmund, (2017) 119 GRUR 798 [37].
- ↑ Bundesgerichtshof 27.4.2017, Az. I ZR 247/15 AIDA Kussmund, (2017) 119 GRUR 798 [35]; siehe auch CG Chirco, Die Panoramafreiheit (Nomos 2013) 140ff.
- ↑ Bundesgerichtshof 05.06.2003, Az. I ZR 192/00 Hundertwasser-Haus, (2003) 105 GRUR 1035, 1037. Siehe auch H Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht (10. Aufl., Mohr Siebeck 2021) Rn. 609; M Vogel, "§ 59" in U Loewenheim, M Leistner, and A Ohly (eds), Schricker/Loewenheim: Urheberrecht (6. Aufl., Beck 2020) Rn. 22. Vgl. Bundesgerichtshof 27.04.2017, Az. I ZR 247/15 AIDA-Kussmund, (2017) 119 GRUR 798 [35] (Fotografien, die unter Verwendung einer Leiter entstehen, unterfallen nicht der Panoramafreiheit).
- ↑ Landgericht Frankfurt am Main 25 November 2020, case 2-06 O 136/20, (2021) 25 ZUM-RD 155 = openJur 2021, 5952.
- ↑ Oberlandesgericht Hamm 27 April 2023, case I-4 U 247/21 Drohnenaufnahmen, (2023) 125 GRUR 1018 = openJur 2023, 5924.
- ↑ Docket No. I ZR 67/23.
- ↑ Siehe C Czychowski, „§ 59“ in A Nordemann, JB Nordemann, and C Czychowski (eds), Fromm/Nordemann: Urheberrecht (12. Aufl., Kohlhammer 2018) Rn. 7; G Dreyer, "§ 59" in G Dreyer u.a. (Hrsg.), Heidelberger Kommentar Urheberrecht (4. Aufl., CF Müller 2018) Rn. 6; M Vogel, „§ 59“ in U Loewenheim, M Leistner, and A Ohly (Hrsg.), Schricker/Loewenheim: Urheberrecht (6. Aufl., Beck 2020) Rn. 22; CG Chirco, Die Panoramafreiheit (Nomos 2013) 142ff. Contra T Dreier, „§ 59“ in T Dreier und G Schulze (Hrsg.), Urheberrechtsgesetz (7. Aufl., Beck 2022) Rn. 4. Siehe den Wikipedia-Artikel für weitere Hinweise.
- ↑ Bundesgerichtshof 27.4.2017, Az. I ZR 247/15 AIDA Kussmund, (2017) 119 GRUR 798 [23]; M Vogel, „§ 59“ in U Loewenheim, M Leistner, and A Ohly (eds), Schricker/Loewenheim: Urheberrecht (6. Aufl., Beck 2020) Rn. 19. Siehe auch Landgericht Frankenthal 9. November 2004, Fall 6 O 209/04 Grassofa, (2005) 107 GRUR 577, 577 (mit der Feststellung, dass ein frei zugänglicher Park im Eigentum einer gemeinnützigen Stiftung öffentlich ist).
- ↑ M Vogel, „§ 59“ in U Loewenheim, M Leistner und A Ohly (eds), Schricker/Loewenheim: Urheberrecht (6. Aufl., Beck 2020) Rn. 20. Vgl. aber BGH 17.12.2010, Az. V ZR 45/10 Preußische Gärten und Parkanlagen, (2011) 64 NJW 749, 751 (Bejahung der Versagung der Panoramafreiheit durch das Oberlandesgericht mit der Begründung, dass der „faktisch freie Zugang zum Park auf einer Entscheidung des Klägers beruht [...], die er jederzeit ändern kann„), vielfach kritisiert, vgl. u. a. H Schack (2011) 66 JZ 371 (Anm.), 376.
- ↑ C Czychowski, „§ 59“ in A Nordemann, JB Nordemann, and C Czychowski (eds), Fromm/Nordemann: Urheberrecht (12. Aufl., Kohlhammer 2018) Rn. 7; G Dreyer, „§ 59“ in G Dreyer u.a. (Hrsg.), Heidelberger Kommentar Urheberrecht (4. Aufl., CF Müller 2018) Rn. 6; M Vogel, „§ 59“ in U Loewenheim, M Leistner, and A Ohly (Hrsg.), Schricker/Loewenheim: Urheberrecht (6. Aufl., Beck 2020) Rn. 20; CG Chirco, Die Panoramafreiheit (Nomos 2013) 137; S Ernst, „Zur Panoramafreiheit des Urheberrechts“ (1998) 42 ZUM 475, 476. Contra S Lüft, „§ 59“ in A-A Wandtke und W Bullinger (Hrsg.), Praxiskommentar zum Urheberrecht (6. Aufl., Beck 2022) Rn. 3; EI Obergfell, „§ 59“ in W Büscher, S Dittmer, und P Schiwy (Hrsg.), Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht (3. Aufl., Heymann 2015) Rn. 3.
- ↑ Für die Anwendbarkeit der Panoramafreiheit: T Dreier, „§ 59“ in T Dreier und G Schulze (Hrsg.), Urheberrechtsgesetz (7. Aufl., Beck 2022) Abs. 3; EI Obergfell, „§ 59“ in W. Büscher, S. Dittmer und P. Schiwy (Hrsg.), Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht (3. Aufl., Heymann 2015) Abs. 3; CG Chirco, Die Panoramafreiheit (Nomos 2013) 135f. Gegen: C Czychowski, „§ 59“ in A Nordemann, JB Nordemann, und C Czychowski (Hrsg.), Fromm / Nordemann: Urheberrecht (12. Aufl., Kohlhammer 2018), Abs. 7. Siehe Wikipedia-Artikel in Deutsch für zusätzliche Referenzen.
- ↑ T Dreier, „§ 59“ in T Dreier und G Schulze (Hrsg.), Urheberrechtsgesetz (7. Aufl., Beck 2022) Rn 3; R Kirchmaier, „§ 59“ in E-J Mestmäcker und E Schulze (Hrsg.), Urheberrecht (Luchterhand R 55 2011) Rn 9; EI Obergfell, „§ 59“ in W Büscher, S Dittmer, and P Schiwy (eds), Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht (3rd edn, Heymann 2015) para 3; M Vogel, „§ 59“ in U Loewenheim, M Leistner und A Ohly (eds), Schricker/Loewenheim: Urheberrecht (6. Aufl., Beck 2020) Rn. 20. Siehe auch BGH 27.4.2017, Az. I ZR 247/15 AIDA Kussmund, (2017) 119 GRUR 798 [33] („The fact that the ship may at times not be located in publicly accessible places [...] does not preclude the application of s 59(1)“).
- ↑ C Czychowski, „§ 59“ in A Nordemann, JB Nordemann und C Czychowski (eds), Fromm/Nordemann: Urheberrecht (12. Aufl., Kohlhammer 2018) Rn. 6 („Privateigentum, das ständig der Öffentlichkeit ausgesetzt ist, aber aufgrund von Einfriedungen und Zugangskontrollen nicht frei zugänglich ist“); S Lüft, „§ 59“ in A-A Wandtke und W Bullinger (Hrsg.), Praxiskommentar zum Urheberrecht (6. Aufl., Beck 2022) Rn. 3 („Privateigentum, das aufgrund von Einfriedungen und Kontrollen nicht frei zugänglich ist“); EI Obergfell, „§ 59“ in W Büscher, S Dittmer und P Schiwy (eds), Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht (3rd ednn, Heymann 2015) para 3 („fencing, access control, and similar“); M Vogel, „§ 59“ in U Loewenheim, M Leistner und A Ohly (eds), Schricker/Loewenheim: Urheberrecht (6. Aufl., Beck 2020) Rn. 20 („Privateigentum mit Zugangskontrolle“).
- ↑ G Dreyer, „§ 59“ in G Dreyer u.a. (Hrsg.), Heidelberger Kommentar Urheberrecht (4. Aufl., CF Müller 2018) Rn. 6; R Kirchmaier, „§ 59“ in E-J Mestmäcker und E Schulze (Hrsg.), Urheberrecht (Luchterhand R 55 2011) Rn. 9; M Vogel, „§ 59“ in U Loewenheim, M Leistner und A Ohly (Hrsg.), Schricker/Loewenheim: Urheberrecht (6. Aufl., Beck 2020) Rn. 17; CG Chirco, Die Panoramafreiheit (Nomos 2013) 133. Vgl. auch die amtliche Begründung zum Referentenentwurf des UrhG, Bundestagsdrucksache IV/270 vom 23. März 1962, S. 76 (dort heißt es, dass „die in öffentlichen Museen ständig ausgestellten Kunstwerke“ nicht privilegiert werden sollen, weil sie „nicht in demselben Maße der Öffentlichkeit gewidmet sind wie die auf öffentlichen Plätzen aufgestellten Werke“). Vgl. Oberlandesgericht Köln 5. Mai 2000, Fall 6 U 21/00 Gies-Adler, (2000) [53] NJW 2212, 2213 (Versagung der Panoramafreiheit für Fotografien eines Kunstwerks im Inneren des ehemaligen Parlamentsgebäudes mit der Begründung, dass es sich nicht auf einer öffentlichen Straße, einem Weg oder einem öffentlichen Platz befindet).
- ↑ Bundesgerichtshof 27.04.2017, Az. I ZR 247/15 AIDA Kussmund, (2017) 119 GRUR 798 [24].
- ↑ Bundesgerichtshof 24. Januar 2002, Fall I ZR 102/99 Verhüllter Reichstag, 150 BGHZ 6, 10f.
- ↑ Bundesgerichtshof 27.04.2017, Az. I ZR 247/15 AIDA Kussmund, (2017) 119 GRUR 798 [32]. Es ist leicht ersichtlich, dass es auf die tatsächliche Dauer der Präsentation nicht ankommt: Wird z. B. ein Brunnen zwei Tage nach seiner Errichtung versehentlich zerstört, so berührt dies nicht die Anwendbarkeit von s 59(1) in Bezug auf die während der zwei Tage seines Bestehens entstandenen Bilder. Siehe M Vogel, „§ 59“ in U Loewenheim, M Leistner, and A Ohly (eds), Schricker/Loewenheim: Urheberrecht (6. Aufl., Beck 2020) Rn. 26, 28; CG Chirco, Die Panoramafreiheit (Nomos 2013) 149.
- ↑ Landgericht Frankenthal 9. November 2004, Az. 6 O 209/04 Grassofa, (2005) 107 GRUR 577, 577.
- ↑ C Czychowski, „§ 59“ in A Nordemann, JB Nordemann und C Czychowski (eds), Fromm/Nordemann: Urheberrecht (12. Aufl., Kohlhammer 2018) Rn. 8; G Dreyer, „§ 59“ in G Dreyer u. a. (Hrsg.), Heidelberger Kommentar Urheberrecht (4. Aufl., CF Müller 2018) Rn. 17; H Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht (10. Aufl., Mohr Siebeck 2021) Rn. 610. Contra T Koch, „Von dreidimensionalen Vervielfältigungen und schwimmenden Kunstwerken - Die Panoramafreiheit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs“ in Hans-Jürgen Ahrens u.a. (Hrsg.), Festschrift für Wolfgang Büscher (Heymanns 2018) 205. Für weitere Hinweise siehe den Wikipedia-Artikel.
- ↑ T Dreier, „§ 59“ in T Dreier und G Schulze (Hrsg.), Urheberrechtsgesetz (7. Aufl., Beck 2022) Rn. 5; G Dreyer u.a. (Hrsg.), Heidelberger Kommentar Urheberrecht (4. Aufl., CF Müller 2018) Rn. 17; M Vogel, „§ 59“ in U Loewenheim, M Leistner, und A Ohly (Hrsg.), Schricker/Loewenheim: Urheberrecht (6. Aufl., Beck 2020) Rn. 27; CG Chirco, Die Panoramafreiheit (Nomos 2013) 154f.
- ↑ T Dreier, „§ 59“ in T Dreier und G Schulze (Hrsg.), Urheberrechtsgesetz (7. Aufl., Beck 2022) Rn. 5; G Dreyer u.a. (Hrsg.), Heidelberger Kommentar Urheberrecht (4. Aufl., CF Müller 2018) Rn. 18; M Vogel, „§ 59“ in U Loewenheim, M Leistner und A Ohly (Hrsg.), Schricker/Loewenheim: Urheberrecht (6. Aufl., Beck 2020) Rn. 27; CG Chirco, Die Panoramafreiheit (Nomos 2013) 169.
- ↑ Befürworter: T Dreier, „§ 59“ in T Dreier und G Schulze (Hrsg.), Urheberrechtsgesetz (7. Aufl., Beck 2022) Rn. 5; G Dreyer u.a. (Hrsg.), Heidelberger Kommentar Urheberrecht (4. Aufl., CF Müller 2018) Rn. 17; M Vogel, „§ 59“ in U Loewenheim, M Leistner und A Ohly (Hrsg.), Schricker/Loewenheim: Urheberrecht (6. Aufl., Beck 2020) Rn. 27 (abweichend von der in der Vorauflage vertretenen Auffassung); CG Chirco, Die Panoramafreiheit (Nomos 2013) 170. Contra S Ernst, „Zur Panoramafreiheit des Urheberrechts“ (1998) 42 ZUM 475, 477. Siehe den Wikipedia-Artikel für weitere Hinweise.
- ↑ Bundesgerichtshof 27. April 2017, Az. I ZR 247/15 AIDA Kussmund, (2017) 119 GRUR 798 [32].
- ↑ Bundesgerichtshof 27. April 2017, Fall I ZR 247/15 AIDA Kussmund, (2017) 119 GRUR 798 [33].
- ↑ Nicht ganz klar aus BGH 27.4.2017, Az. I ZR 247/15 AIDA Kussmund, (2017) 119 GRUR 798 [29] wegen der Diskussion um das Erfordernis der „Öffentlichkeit“, siehe aber die verschiedenen Anmerkungen zum Urteil, z.B. T Koch, „Von dreidimensionalen Vervielfältigungen und schwimmenden Kunstwerken - Die Panoramafreiheit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs“ in H-J Ahrens u.a. (Hrsg.), Festschrift für Wolfgang Büscher (Heymanns 2018) 204; M Stieper, „Die Freiheit des Straßenbildes im Urheber- und Designrecht - Anmerkung zu BGH ZUM 2017, 766 - AIDA-Kussmund“ (2017) 61 ZUM 770 [771]; D Ettig (2017) 63 WRP 955 (Anmerkung) Rn. 13.
- ↑ Abschnitt 59(1), Satz 2.
- ↑ T Dreier, „§ 59“ in T Dreier und G Schulze (Hrsg.), Urheberrechtsgesetz (7. Aufl., Beck 2022), Rn. 8.
- ↑ Landgericht Mannheim 14. Februar 1997, Fall 7 S 496 Freiburger Holbein-Pferd, (1997) 99 GRUR 364, 366.
- ↑ Oberlandesgericht Köln 9. März 2012, Fall 6 U 19311 Liebe deine Stadt, (2012) 16 ZUM-RD 593, 595.
- ↑ Abschnitt 62(3) sieht dies für künstlerische und fotografische Werke vor. In der Literatur wird dies auf architektonische Werke ausgedehnt. Siehe T. Dreier, „59“ in T. Dreier und G. Schulze (Hrsg.), Urheberrechtsgesetz (7. Aufl., Beck 2022), Rn. 11; M. Vogel, „§ 59“ in U. Loewenheim, M. Leistner, und A. Ohly (Hrsg.), Schricker-Loewenheim: Urheberrecht (7. Aufl., Beck 2020), Rn. 33; CG Chirco, Die Panoramafreiheit (Nomos 2013) 207.
- ↑ Bundesgerichtshof 19. Januar 2017, Fall I ZR 24215 „East Side Gallery“, (2017) 119 GRUR 390 [41], [43]. Siehe aber M Vogel, „§ 59“ in U Loewenheim, M Leistner, und A Ohly (Hrsg.), Schricker-Loewenheim: Urheberrecht" (6. Ausgabe, Beck 2020), Abs. 11 (mit der Argumentation, dass in bestimmten Fällen die teilweise Wiedergabe möglicherweise nicht dem Dreistufentest gemäß Artikel 5(5) der Richtlinie zur Informationsgesellschaft (200129/EG), Artikel 10(2) des WCT und Artikel 13 des TRIPS-Übereinkommens entspricht).
- ↑ § 63.
- ↑ Bullinger, „§ 63“ in A-A Wandtke und W Bullinger (Hrsg.), Praxiskommentar zum Urheberrecht (6. Aufl., Beck 2022), Rn. 11 f.; A Dustmann, „§ 63“ in A Nordemann, JB Nordemann, und C Czychowski (Hrsg.), Fromm/Nordemann: Urheberrecht (12. Aufl., Kohlhammer 2018), Rn. 6. Vgl. Oberlandesgericht Brandenburg 15. Oktober 1996, Rs. 6 U 17796 Stimme Brecht, (1997) 50 NJW 1162, 1163 (im Zusammenhang mit der Zitatbeschränkung, die auch § 63 unterliegt).
- ↑ Siehe z.B. T Dreier, „§ 59“ in T Dreier und G Schulze (Hg.), Urheberrechtsgesetz (7. Aufl., Beck 2022), Rn. 12; M Vogel, „§ 59“ in U Loewenheim, M Leistner, und A Ohly (Hg.), Schricker-Loewenheim: Urheberrecht (7. Aufl., Beck 2020), Rn. 34; R. Kirchmaier, „§ 59“ in E-J. Mestmäcker und E. Schulze (Hg.), Urheberrecht (Luchterhand R 55 2011), Rn. 7.
- ↑ T Dreier, „§ 59“ in T Dreier und G Schulze (Hrsg.), Urheberrechtsgesetz (7. Aufl., Beck 2022) Rn. 12.
- ↑ G Dreyer, „§ 59“ in G Dreyer u.a. (eds), Heidelberger Kommentar Urheberrecht (4th edn, CF Müller 2018) para 20.
- ↑ H-P Götting, „§ 31“ in U Loewenheim (ed), Handbuch des Urheberrechts (3. Aufl., Beck 2021), Rn. 44.
- ↑ BGH, Urt. v. 12. Mai 2011, I ZR 53/10 – Seilzirkus = GRUR 2012, 58 Rn. 17.
- ↑ Siehe insbesondere BGH, Urt. v. 27. November 1956, I ZR 57/55 = BGHZ 22, 209, 215 ff. – Morgenpost; Urt. v. 22. Juni 1995, I ZR 119/93 = GRUR 1995, 581, 582 – Silberdistel. Dazu näher Ohly, „Where is the Birthday Train Heading? The Copyright-Design Interface in German Law“, in: Karnell et al. (Hrsg.), Liber Amicorum Jan Rosén, eddy.se ab, 2016, S. 593 ff.
- ↑ BGH, Urt. v. 13. November 2013, I ZR 143/12 = BGHZ 199, 52 Rn. 26 – Geburtstagszug.
- ↑ BGH, Urt. v. 13. November 2013, I ZR 143/12 = BGHZ 199, 52 Rn. 41 – Geburtstagszug.
- ↑ BGH, Urt. v. 12. Mai 2011, I ZR 53/10 = GRUR 2012, 58 Rn. 19 – Seilzirkus.
- ↑ BGH, Urt. v. 12. Mai 2011, I ZR 53/10 = GRUR 2012, 58 Rn. 20 – Seilzirkus.
- ↑ BGH, Urt. v. 12. Mai 2011, I ZR 53/10 = GRUR 2012, 58 Rn. 20 – Seilzirkus.
- ↑ Nur mindestens obergerichtliche Entscheidungen. Entscheidungen, mit denen der Urheberrechtsschutz auf Grundlage der inzwischen aufgegebenen "Stufentheorie" verneint wurde, bleiben unberücksichtigt.
- ↑ BGH, Urt. v. 12. Mai 2011, I ZR 53/10 = GRUR 2012, 58 Rn. 30 – Seilzirkus.
- ↑ OLG Schleswig, Urt. v. 11. September 2014, 6 U 74/10 = GRUR-RR 2015, 1 Rn. 17–23 – Geburtstagszug II.
- ↑ OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12. Juni 2019, 11 U 51/18 = ZUM 2019, 787, 788 f.
- ↑ BGH, Urt. v. 27. April 2017, I ZR 247/15 = GRUR 2017, 798 Rn. 11 – AIDA Kussmund.
- ↑ OLG Schleswig, Urt. v. 11. September 2014, 6 U 74/10 = GRUR-RR 2015, 1 Rn. 29–31 – Geburtstagszug II. Nicht beanstandet in der Revisionsentscheidung: BGH, Urt. v. 16. Juni 2016, I ZR 122/14 = GRUR 2016, 1291 – Geburtstagskarawane.
- ↑ OLG Köln, Urt. v. 20. Februar 2015, 6 U 131/14 = GRUR-RR 2015, 275 Rn. 14–16 – Airbrush-Urnen.
- ↑ Oberlandesgericht Hamburg 14 October 2021, case 5 W 40/21 Grand Step Shoes, (2022) 124 GRUR 565 [22]–[26].
- ↑ Bundesgerichtshof 7 April 2022, case I ZR 222/20 Porsche 911, (2022) 124 GRUR 899 [26]–[32].
- ↑ Oberlandesgericht Hamburg 30 March 2023, case 5 U 84/21, (2023) 27 ZUM-RD 481.
- ↑ Zentek, Acht Jahrzehnte verkanntes Design im deutschen Urheberrecht: Die Geschichte des Schutzes von Gebrauchsgestaltungen unter besonderer Berücksichtigung des Nationalsozialismus, Diss., Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, 2015, S. 276. Siehe auch Mezger, Die Schutzschwelle für Werke der angewandten Kunst nach deutschem und europäischem Recht, V&R unipress, 2017, S. 60 f. (Rechtsprechung gerade zu Designermöbeln „kaum zu überblicken“).
- ↑ OLG Hamburg, Urt. v. 27. April 2011, 5 U 26/09; insoweit nicht beanstandet in BGH, Urt. v. 5. November 2015, I ZR 91/11 = NJW 2016, 2335 Rn. 26–28 – Marcel-Breuer-Möbel II.
- ↑ OLG Hamburg, Urteil vom 30. März 2011, 5 U 207/08; insoweit nicht beanstandet in BGH, Urteil vom 5. November 2015, I ZR 76/11 = NJW 2016, 2338 Rn. 20–22 – Wagenfeld-Leuchte II.
- ↑ OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Mai 2000, 20 U 4/99 = GRUR-RR 2001, 294, 296 – Spannring.