Commons:Urheberrechtsregeln nach Territorium/Europäische Union

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Diese Seite gibt einen Überblick über die urheberrechtlichen Regelungen in der Europäischen Union, welche im Zusammenhang mit hochgeladenen Werken auf Wikimedia Commons stehen. Bitte beachte, dass alle Werke aus der Europäischen Union entweder gemeinfrei sein, oder unter einer freien Lizenz stehen müssen. Dies muss gleichermaßen für das Herkunftsland als auch für das Gebiet der Vereinigten Staaten gelten, damit diese Werke auf Wikimedia Commons hochgeladen werden dürfen. Sollten irgendwelche Zweifel über den urheberrechtlichen Status eines Werks aus der EU bestehen, kontaktiere bitte einen Rechtsanwalt zur Klärung.

Hintergrund

Die Europäische Union (EU) ist eine politische und wirtschaftliche Gemeinschaft von Staaten, die hauptsächlich in Europa liegen. Die EU hat einen Binnenmarkt mittels harmonisierter Regelungen geschaffen, welche in allen Mitgliedsländern gelten, die diesen Regelungen zugestimmt haben. Eine Währungsgemeinschaft wurde 1999 errichtet und wurde 2002 vollendet, als 19 Mitgliedsstaaten den Euro als Währung einführten.

Die Urheberrechtsrichtlinie (offiziell: Directive 2001/29/EC of the European Parliament and of the Council of 22 May 2001 on the harmonisation of certain aspects of copyright and related rights in the information society) ist eine Richtlinie der Europäischen Union um die WIPO-Urheberrechtsvertrag zu erfüllen und die urheberrechtlichen Regelungen in Europa zu vereinheitlichen, wie beispielsweise Ausnahmeregelungen.[1] Die Europäische Union ist dem WIPO-Urheberrechtsvertrag zum 14. März 2010 beigetreten.[2]

Mitglieder der EU sind:

Über das normale Urheberrecht hinausgehend existieren einige Rechte, die ebenfalls zur Anwendung kommen können:

  • Das Veröffentlichungsrecht gilt für die Dauer von 25 Jahren ab der Erstveröffentlichung eines bisher unveröffentlichten Werks, dessen Urheberrecht abgelaufen ist. Der Verlag erhält exklusive urheberrechtliche Rechte an dem Werk.
  • Das Datenbankrecht ist ein exklusives Recht auf einige Aspekte der Vervielfältigung eines wesentlichen Teils von Bestandteilen einer Gesamtausgabe, das 15 Jahre lang gültig ist, aber neue Versionen der Sammlung sind ebenfalls 15 Jahre lang geschützt.

Lizenzvorlagen

Abkürzung

Siehe auch: Commons:Lizenzvorlagen

Die folgenden Vorlagen gelten für alle Werke, welche in einem Land veröffentlicht wurden, die die harmonisierten Regelungen der EU-Urheberrechtsrichtlinie entsprechen.

  • {{PD-old-70}} – für gemeinfreie Werke, deren urheberrechtlicher Schutz abgelaufen ist. Nur in den Ländern, wo für die Gemeinfreiheit 70 Jahre nach Tod des Urhebers gilt.
  • {{PD-anon-70-EU}} - für bewusst anonym veröffentlichte Werke in der EU, welche älter als 70 Jahre sind.
  • {{PD-EU-no author disclosure}} – anonyme Werke, welche vor mehr als 70 Jahren im Gebiet der heutigen Europäischen Union veröffentlicht wurden, in denen es keine öffentliche Bekennung des Urhebers zu seinem Werk noch einer Zuschreibung der Urheberschaft in den 70 Jahren nach der Erstveröffentlichung gab.
  • {{PD-EEA}} – Bilder der Webseite der Europäischen Umweltagentur (European Environment Agency), da diese gemeinfrei sind (sofern nicht anders angegeben).
  • {{Attribution-Eur-Lex}} – für Rechtsnormen der Europäuischen Union, wenn dies im EUR-Lex veröffentlicht wurden
  • {{Attribution-Eurostat}} – für Werke der Europäischen Statistik-Agentur, Eurostat.
  • {{PD-European-Commission}} – für von der Kommission erstellte Arbeiten ohne besondere Einschränkungen; Arbeiten auf ec.europa.eu oder seinem Portal sind CC-BY-4.0.

Einzelne Mitgliedsländer der EU haben länderspezifische Lizenzvorlagenbausteine.

Währung

Siehe auch: Commons:Währung

Euro-Banknoten

OK. Unter Bedingungen. Mit {{Money-EU}} zu kennzeichnen. Die Bedingungen für die Wiedergabe von Euro-Banknoten sind im Official Journal of the European Union, L078 vom 25. März 2003 veröffentlicht.[3] Zusammenfassend sind Euro-Banknoten durch die Europäische Zentralbank urheberrechtlich geschützt. Folgende Bedingungen gelten für die einseitige Wiedergabe (z. B. als Bild auf einer Internetseite):

  • Die Größe der wiedergegebenen Euro-Banknote muss größer als 125% oder kleiner als 75% von jeweils Länge und Breite der Banknote sein.
  • Wiedergaben von Teilen einer Seite der Banknote muss kleiner als ein Drittel der original Seitenlänge sein.
  • Auf nichtkörperlichen Wiedergaben (z. B. Webseiten) muss das Wort SPECIMEN diagonal über das Bild in der Schriftart Arial oder ähnlichem gedruckt werden, und zwar in einer nicht transparenten Farbe, die im Kontrast zur dominanten Farbe der Note steht. Die Länge des Wortes muss mindestens 75% der Länge der wiedergegebenen Banknote betragen, die Höhe des Wortes muss mindestens 15% der Breite der Wiedergabe betragen. Die Auflösung des Bildes darf 72 Punkte pro Zoll (dpi) nicht überschreiten.
Euro-Münzen

OK. Die Gemeinschaftsseite, unter Bedingungen. Das Urheberrecht der Gemeinschaftsseite liegt bei der Europäischen Kommission. Diese hat festgelegt, dass eine Wiedergabe in einem relieflosen Format (2D, z. B. Bilder, Fotos) erlaubt sind, sofern das Ansehen des Euros damit nicht geschadet wird.[4][5][6] Ein Löschantrag wurde 2010 gestellt (Commons:Deletion requests/Template:Euro coin common face 2), trotz einer Behaltensentscheidung wurden die Dateien gelöscht. Nach dem Wiederherstellungsantrag wurden sie wiederhergestellt.

„Die Wiedergabe der Gemeinschaftsseite einer Euro-Münze oder Teile dessen ist ohne Rückgriff auf die Vervielfältigungsform in folgenden Fällen gestattet … für Fotografien, Bilder, Gemälde, Videos, sofern diese grundsätzlich flach (ohne Relief) geschehen und diese originalgetreu wiedergeben, sowie das Ansehen des Euros nicht beeinträchtigen oder beschädigen.“

 Nicht OK. Die länderspezifische Seite ist nicht immer erlaubt. Der urheberrechtliche Schutz der länderspezifischen Seite der Euromünzen wird von den jeweiligen Mitgliedsländern mit ihren nationalen Rechtssystemen bestimmt. In einigen Ländern sind die länderspezifischen Seiten der Münzen daher urheberrechtlich geschützt. Für weitere Informationen siehe 'Copyright of the national sides of euro circulation coins (ec.Europa.eu: XLSX-Datei).[7]

Beiwerksregelung

Siehe auch: Commons:De minimis

Die Urheberrechtsrichtlinie („RICHTLINIE 2001/29/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft“) erlaubt für Beiwerksregelungen Ausnahmen in Art. 5 Absatz 3 Buchstabe i:[8]

  • Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte vorsehen: (…) für die beiläufige Einbeziehung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands in anderes Material.

Unter den allgemeinen Bedingungen des Artikels 5 Abschnitte 5:

  • Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschränkungen dürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.

Panoramafreiheit

Siehe auch: Commons:Panoramafreiheit

Die Richtlinie des Europäischen Parlamentes zur Harmonisierung des Urheberrechts 2001/29/EC besagt in Artikel 5 Abschnitt 3 Buchstabe 3, dass die nationalen Urheberrechte die Rechte für Skulpturen und Gebäude an öffentlichen Plätzen einschränken dürfen:

„Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte vorsehen: (…) (h) für die Nutzung von Werken wie Werken der Baukunst oder Plastiken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an öffentlichen Orten zu befinden“.[9]

Zitate

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