Commons:Bearbeitungen
Viele urheberrechtlich geschützte Werke sind abgeleitete Werke von anderen Werken, mit einem eigenen urheberrechtlichen Schutz. Ein abgeleitetes Werk ist jenes, welches nicht nur das ursprüngliche Werk enthält, sondern auch neue, kreative Inhalte mit einarbeitet, so dass hier neuerlich ein Werkschutz entsteht. Solange das ursprüngliche Werk geschützt ist, muss der ursprüngliche Rechteinhaber dem Bearbeiter eine Lizenz für die Bearbeitung und das abgeleitete Werk erteilen, damit es genutzt werden kann. Mit anderen Worten ist ein abgeleitetes Werk nicht nur eines, welches auf dem Werk eines anderen basiert, sondern es muss dabei ein neues Werk entstehen, weil genügend neue Inhalte und Kreativität mit eingeflossen ist. Alle nachfolgenden Werke basieren dann aufeinander. Wenn ein neues Werk hingegen nicht genügend neue kreative Inhalte oder Bearbeitungen hinzufügt (die die Schwelle der Schöpfungshöhe erreichen), dann entsteht auch kein neuer urheberrechtlicher Schutz und es handelt sich nicht um ein abgeleitetes Werk. Dies sollte auch so nicht bezeichnet werden, da dieser Begriff eine eigene urheberrechtliche Bedeutung besitzt.
Im Fall (solange das zugrundeliegende Werk nicht gemeinfrei ist bzw. unter einer freien Lizenz steht - beispielsweise einer Creative-Commons-Licenz), muss der Urheber des ursprünglichen Werkes diese abgeleitete Version bzw. Kopie oder Abänderung ausdrücklich genehmigen, bevor es auf Commons hochgeladen werden darf!
Zusammengefasst: Du kannst nicht die urheberrechtlich geschützte kreative Zeichnung einer anderen Person nachzeichnen und diese Zeichnung unter einer neuen, freien Lizenz zu Commons hochladen, weil eine Nachzeichnung eine Kopie ohne neuen kreativen Inhalt ist; ebenso kannst du keine Filmversion eines Buches, das du gerade gelesen habst, ohne die Erlaubnis des Autors erstellen, selbst wenn du substanzielles, kreatives neues Material zur Handlung hinzugefügt hast, weil der Film die Erlaubnis des ursprünglichen Buchautors benötigt - wenn eine solche Erlaubnis eingeholt würde, würde der Film jedoch wahrscheinlich als abgeleitetes Werk betrachtet werden, das zu seinem eigenen neuartigen Urheberrechtsschutz berechtigt ist. „Abgeleitet“ bedeutet in diesem Sinne nicht einfach „abgeleitet von“, sondern „abgeleitet von und einschließlich neuer kreativer Inhalte, die zu einem neuen Urheberrecht berechtigt sind“.
Was ist ein abgeleitetes Werk?
abgeleitete Werke sind nach dem US Copyright Act von 1976, Absatz 101 folgendermaßen definiert:[1]
- „Ein ‚abgeleitetes Werk‘ ist ein Werk, das auf einem oder mehreren bestehenden Werken basiert, etwa eine Übersetzung, ein musikalisches Arrangement, eine Dramatisierung, Fiktionalisierung, Verfilmung, Tonaufnahme, künstlerische Reproduktion, Kürzung, Zusammenfassung oder jede andere Weise, in welcher ein Werk umgestaltet, transformiert oder adaptiert werden kann. Ein Werk, das aus Korrekturen des Herausgebers, Anmerkungen, Kommentaren oder anderen Veränderungen besteht, die als Ganzes eine originäre Neuschöpfung darstellen, ist ein ‚abgeleitetes Werk‘.“
Das deutsche Urheberrecht sagt zu Bearbeitungen:[2]
- „Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt.“
Kurz gesagt, alle Übertragungen eines schöpferisch gestalteten, urheberrechtlich geschützten Werks in ein anderes Medium (z. B. Verfilmung eines Buchs) zählen als Bearbeitung. Ebenso alle gestalterischen Veränderungen eines Werks, aus denen ein neues, schützbares Werk entsteht. Wer darf eine solche Bearbeitung erstellen? US Copyright Act von 1976, Absatz 106:
- „Der Inhaber des Copyrights unter diesem Titel hat die exklusiven Rechte, das folgende zu tun oder zu genehmigen: […] (2) Bearbeitungen (abgeleitete Werke) anzufertigen, die auf dem geschützten Werk basieren“
Im deutschen Recht:
- „Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers. […]“[3]
Im Gegensatz zu einer exakten Kopie oder geringfügigen Abwandlung eines Werkes (z.B. dasselbe Buch mit einem anderen Titel), die als bloße Kopie betrachtet würde und nicht zu einem neuen Urheberrecht führen würde, begründet ein abgeleitetes Werk ein neues Urheberrecht auf alle ursprünglichen Aspekte der neuen Version. So hat z.B. der Schöpfer von Der kommentierte Hobbit ein Urheberrecht auf alle Notizen und Kommentare, die er geschrieben hat, aber nicht auf den Originaltext von The Hobbit, der auch in dem Buch enthalten ist, dessen Urheberrecht dem Tolkien-Nachlass gehört. Das ursprüngliche Urheberrecht des Nachlasses bleibt bestehen, und dann erhalten auch die Anmerkungen ein neues und unabhängiges eigenes Urheberrecht. Ebenso hat die Körperschaft, die das Urheberrecht an Darth Vader besitzt (d.h. Walt Disney), das ausschließliche Recht, alle abgeleiteten Werke dieser Figur zu schaffen oder zu genehmigen, einschließlich Fotografien oder Zeichnungen von ihm, die ihn in neuartiger und kreativer Weise darstellen, da (wie Gerichtsentscheidungen es ausdrücken) dies ein Aspekt der Arbeit des Urheberrechtsinhabers ist, den sie möglicherweise kommerziell verwerten wollen. Ebenso kann jeder einen Film auf der Grundlage der Bibel drehen und seinen eigenen Film mit dem Titel „Die Zehn Gebote“ auf der Grundlage des biblischen Kapitels Exodus drehen, aber er darf keine neue Version des Films von 1956, „Die Zehn Gebote“, drehen, auch nicht mit erheblichem neuen kreativen Input, ohne die Erlaubnis von Paramount Pictures (dem Urheberrechtsinhaber) einzuholen.
Wenn ich ein Bild von einem Gegenstand mit meiner Kamera mache, habe ich das Urheberrecht an diesem Bild. Kann ich es nicht so lizenzieren, wie ich will? Warum muss ich mich um die Rechte Dritter kümmern?
Wenn du ein Foto von einem geschützten Original machst, erschaffst du damit ein neues, urheberrechtlich geschütztes Werk (die Fotografie). Gleichzeitig existiert jedoch weiterhin der urheberrechtliche Schutz am Original - er verschwindet nicht dadurch, dass die Rechte am Foto dir gehören. Wenn du dieses Foto machst und veröffentlichst, tust du etwas, was nur der ursprüngliche Rechteinhaber darf. Du darfst deine Fotografie also nicht verwenden, es sei denn, der Schöpfer des Originals hat dir dafür die Erlaubnis gegeben.
Es spielt keine Rolle, ob eine Zeichnung mit dem Abbild eines urheberrechtlich geschützten Zeichens vollständig vom Hochlader erstellt wird, ohne dass ein anderer Bezug als das Gedächtnis des Hochladers vorhanden ist. Ein unfreies urheberrechtlich geschütztes Werk kann einfach nicht ohne die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers frei gemacht werden, weder durch Fotografieren, noch durch Zeichnen, noch durch Bildhauerei (siehe aber Commons:Panoramafreiheit).
Orte wie Themenparks erlauben in der Regel das Fotografieren und fördern es manchmal sogar, obwohl urheberrechtlich geschützte Kunstwerke mit ziemlicher Sicherheit auf den Fotos der Besucher zu sehen sein werden. Solche Richtlinien bedeuten jedoch nicht automatisch, dass solche Fotos im Rahmen einer Public-Domain-Widmung oder einer Lizenz für freie Inhalte verbreitet werden dürfen; die Absicht eines Ortes, an dem das Fotografieren erlaubt ist, kann z.B. darin bestehen, das Fotografieren für den persönlichen Gebrauch und/oder die nicht-kommerzielle Weitergabe auf Social-Media-Seiten zu erleichtern. (Siehe diese Diskussion). Auch der Rechtsbegriff de minimis kann in einem solchen Rahmen Anwendung finden: Wenn das Motiv deiner Freizeitparkfotos deine Tochter ist, die ein Eis isst, aber im Hintergrund jemand in einem Mickey-Mouse-Kostüm zu sehen ist, gilt dies weder als Verletzung noch als abgeleitetes Werk, solange aus dem Foto klar hervorgeht, dass du dich eher für das Mädchen und den gefrorenen Leckerbissen als für das übergroße Nagetier interessierest und du kannst dieses Bild sogar kommerziell vermarkten (allerdings musst du sicher sein, dass Mickey wirklich „de minimis“ ist und seine Anwesenheit darf dieses Bild nicht nützlicher, interessanter oder vermarktungsfähiger machen, als es ohne ihn wäre).
Heißt das, wenn ich ein Foto von einem Kind mache, das zufällig eine Stoffpuppe von Winnie the Pooh in der Hand hat, dass Disney dann die Rechte an dem Bild hat, nur weil denen die Rechte an Winnie the Pooh gehören?
Nein. Disney hat kein Urheberrecht an dem Foto, auch wenn das erste Buch 2022 in die amerikanische Public Domain aufgenommen wurde. Es gibt zwei verschiedene Rechte, die hier in Betracht gezogen werden müssen: Die des Fotografen (das Foto betreffend) und die von Disney (die Stoffpuppe betreffend). Diese musst du unterscheiden. Frage dich: Könnte man mit diesem Foto einen Artikel über „Winnie the Pooh“ illustrieren? Versuche ich, die Einschränkungen für zweidimensionale Bilder von Winnie the Pooh zu umgehen, indem ich ein Spielzeug fotografiere? Dann ist das Bild nicht erlaubt.
Sei dir jedoch bewusst, dass die Schutzstrategie von Disney sowohl auf dem Urheberrecht (künstlerisches Eigentum) als auch auf dem Markenrecht (erweitert auf den Schutz eines Designs) beruht. Die eigentliche rechtliche Analyse wäre in diesem Fall subtiler. Disney verfügt zwar nicht über ein Urheberrecht an dem Foto, aber es kann eine Verletzung des Disney-Urheberrechts von Pooh durch das Kopieren über das Foto vorliegen. Da bei praktisch allen Fotografien davon ausgegangen wird, dass der Fotograf zumindest ein Mindestmaß an Kreativität an den Tag legt, kann es sein, dass du ein abgeleitetes Werk ohne Genehmigung erstellt hast.
Ist nicht praktisch jeder Gegenstand von irgendjemandem geschützt? Was ist mit Autos, Stühlen, Computergehäusen?
Nein. Es gibt spezielle Bestimmungen im US-Urheberrechtsgesetz, um Gebrauchsgegenstände weitgehend vom Urheberrechtsschutz auszunehmen:
Der zweite Teil des Änderungsantrags besagt, dass
- „Das Design eines Gebrauchsgegenstands […] gilt nur dann als bildliches, graphisches oder skulpturales Werk, wenn und nur insoweit ein solches Design bildliche, graphische oder skulpturale Merkmale enthält, die getrennt von den Gebrauchsaspekten des Gegenstands identifiziert werden können und unabhängig von diesen existieren können.“
Ein „nützlicher Artikel“ wird definiert als „ein Artikel mit einer immanenten nützlichen Funktion, die nicht nur darin besteht, das Aussehen des Artikels darzustellen oder Informationen zu vermitteln“. Bei diesem Teil der Änderung handelt es sich um eine sprachliche Anpassung, die Mitte der 1950er Jahre in die Copyright Office Regulations eingefügt wurde, um die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Fall Mazer umzusetzen.
Mit der Annahme dieses Änderungsvorschlags versucht der Ausschuss, eine möglichst klare Grenze zwischen urheberrechtsfähigen Werken der angewandten Kunst und nicht urheberrechtlich geschützten Werken des gewerblichen Designs zu ziehen. Ein zweidimensionales Gemälde, eine Zeichnung oder ein grafisches Werk kann immer noch als solches identifiziert werden, wenn es auf Gebrauchsgegenstände wie Textilgewebe, Tapeten, Behälter und dergleichen gedruckt oder aufgetragen wird. Dasselbe gilt, wenn eine Statue oder eine Schnitzerei zur Verzierung eines Industrieprodukts verwendet oder, wie im Fall Mazer, in ein Produkt integriert wird, ohne seine Fähigkeit zu verlieren, unabhängig als Kunstwerk zu existieren. Andererseits, obwohl die Form eines Industrieerzeugnisses ästhetisch befriedigend und wertvoll sein kann, ist es nicht die Absicht des Ausschusses, ihm nach dem Gesetzesentwurf Urheberrechtsschutz zu gewähren. Sofern die Form eines Automobils, eines Flugzeugs, eines Damenkleides, einer Küchenmaschine, eines Fernsehgeräts oder eines anderen Industrieprodukts nicht irgendein Element enthält, das physisch oder konzeptionell von den Nützlichkeitsaspekten dieses Artikels getrennt werden kann, wäre das Design nach dem Gesetzesentwurf nicht urheberrechtlich geschützt.
Die Prüfung der Trennbarkeit und Unabhängigkeit von „den Nützlichkeitsaspekten des Artikels“ hängt nicht von der Art des Designs ab, d.h. selbst wenn das Erscheinungsbild eines Artikels durch ästhetische (im Gegensatz zu funktionalen) Erwägungen bestimmt wird, sind nur Elemente, wenn überhaupt, urheberrechtsfähig, die getrennt von dem nützlichen Artikel als solchem identifiziert werden können. Und selbst wenn das dreidimensionale Muster ein solches Element enthält (z.B. eine Schnitzerei auf der Rückenlehne eines Stuhls oder ein florales Reliefmuster auf Silberbesteck), würde sich der Urheberrechtsschutz nur auf dieses Element erstrecken und nicht auf die Gesamtkonfiguration des Gebrauchsgegenstands als solchen.
- Von der Cornell University Law School Anmerkungen zum US Code 17 § 102; der Inhalt stammt in erster Linie aus einer Arbeit der US-Regierung
- Beachte, dass der obige Kommentar anscheinend geschrieben wurde, während einige Sprache eine Änderung war, die damals noch nicht in Kraft getreten war, aber später in Kraft getreten ist und in 17 USC 101 zu finden ist.
Skulpturen, Gemälde, Action-Spielzeug und (in vielen Fällen) Spielzeug und Modelle haben keine Nützlichkeitsaspekte und daher gelten solche Objekte in den Vereinigten Staaten (wo Commons gehostet wird) im Allgemeinen als urheberrechtlich geschützte Kunstwerke. Ein Spielzeugflugzeug soll zum Beispiel hauptsächlich das Aussehen eines Flugzeugs in ähnlicher Weise darstellen wie ein Gemälde eines Flugzeugs.[4] Auf der anderen Seite sind gewöhnliche Wecker, Essteller, Spielkonsolen - ebenso wie echte, maßstabsgetreue Flugzeuge - im Allgemeinen nicht urheberrechtsfähig... obwohl jedes auf den Essteller gemalte Design wahrscheinlich dem Urheberrechtsschutz unterliegen würde, ebenso wie ein Wecker in der Form von Snoopy, dem Hund.
Es ist möglich, dass Gebrauchsgegenstände Aspekte haben, die urheberrechtsfähig sind, aber im US-Recht gibt es keine klare Linie zwischen urheberrechtsfähigen Werken und nicht urheberrechtsfähigen Gegenständen.[5] Eine Gesetzesvorlage über Urheberrecht und 3D-Druck erwähnte mehrere US-Gerichtsurteile, in denen es jeweils darum ging, ob ein funktionales Objekt künstlerische Elemente aufweist, die „physisch oder konzeptuell“ von den funktionalen Aspekten des Objekts trennbar und daher urheberrechtsfähig sind. Die Gesetzesvorlage schlug eine Überlegung vor, um festzustellen, ob bestimmte Elemente eines Gebrauchsgegenstands nach US-Recht urheberrechtsfähig sind: Wenn ein Gegenstand nichtfunktionale Elemente aufweist, dann sind diese Elemente mit größerer Wahrscheinlichkeit urheberrechtsfähig, wenn das Design der Elemente nicht durch den Druck des Gebrauchsgegenstandes beeinflusst wurde.[6]
Verschiedene Länder können unterschiedliche Definitionen haben: Das deutsche Recht hat einen Begriff namens Schöpfungshöhe, der die für den Urheberrechtsschutz erforderliche Originalitätsschwelle ist. In der überwiegenden Mehrheit der nationalen Rechtsordnungen unterscheidet sich das für den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst erforderliche Originalitätsniveau nicht von dem für die bildenden Künste.[7] Sie ist höher in Deutschland, Italien, Japan, Russland, Slowenien und der Schweiz.[7][8] Es gibt keine rechtliche Definition für diesen Schwellenwert, so dass man sich auf den gesunden Menschenverstand und die bestehende Rechtsprechung stützen muss.[9]
Anstelle des Urheberrechtsschutzes werden Gebrauchsgegenstände in der Regel durch Designpatente geschützt, die je nach Rechtsprechung die kommerzielle Nutzung von Darstellungen einschränken können. Patente und Urheberrecht sind jedoch getrennte Rechtsgebiete, und Werke, die in Commons hochgeladen werden, müssen nur in Bezug auf das Urheberrecht frei sein. Daher sind Patente dieser Art für Commons nicht von Belang.
Fotos von Personen in Kostümen mit urheberrechtlich geschützten Charakteren können urheberrechtlich geschützt sein oder auch nicht.[10] Siehe Commons:Urheberrechtsregeln nach Gegenstand#Costumes and cosplay für weitere Informationen. Diese sollten von Fall zu Fall mit Hilfe des Trennbarkeitstests entschieden werden.[2]
Text
Es ist verboten, Text von nicht-freien Quellen (wie Büchern, Artikeln oder anderen Quellen) zu kopieren. Die Informationen an sich dürfen (da sie nicht schützbar sind) übernommen werden, sofern sie mit einer eigenen Formulierung wiedergegeben werden. Zitate sind im angemessenen Umfang und mit Quellenangabe erlaubt (siehe auch den Wikipedia-Artikel Zitatrecht dazu).
Ich weiß, dass ich keine Bilder von Kunstwerken hochladen darf (wie Gemälde und Statuen), aber was ist mit Spielzeug? Spielzeug ist doch kein Kunstwerk!
Siehe auch: Category:Toys related deletion requests Obwohl der Umfang des Urheberrechts von Land zu Land unterschiedlich ist, ist es ein Irrglaube, dass das Urheberrecht nur für „Kunst“ gilt. Stattdessen gilt das Urheberrecht typischerweise für eine größere Vielfalt von Werken; um die Vereinigten Staaten, wo sich die WMF-Server befinden, als Beispiel zu nehmen: der Urheberrechtsschutz gilt für „Originalwerke der Urheberschaft, die in jedem greifbaren Ausdrucksmedium fixiert sind“[11] In der Tat sind Spielzeuge im Allgemeinen originell (sie verdanken ihre Herkunft einem Autor), haben Autoren (menschliche Schöpfer) und sind in einem greifbaren Medium (Holz, Stoff usw.) fixiert.
Es stellt sich also die Frage, ob Spielzeug wie Fahrzeuge und Möbel behandelt werden soll: ausgenommen vom Urheberrechtsschutz aufgrund der Tatsache, dass es Gebrauchsgegenstände sind. In der Tat betrachten einige Länder, wie z.B. Japan,[12] Spielzeug im Allgemeinen als Gebrauchsgegenstände und kommen daher für das Urheberrecht nicht in Frage. Andere Länder, wie z.B. die Vereinigten Staaten, betrachten Spielzeug jedoch nicht als Gebrauchsgegenstand. Dementsprechend sind Gemälde, Statuen und Spielzeug alles Werke, die dem Urheberrecht unterliegen und deren Fotografien die Erlaubnis des ursprünglichen Urhebers erfordern würden, in den Commons untergebracht zu werden. So wie du keine Bilder einer Skulptur von Picasso hochladen kannst, kannst du auch keine Fotos von Mickey-Mouse- oder Pokémon-Figuren nach 1928 hochladen.
Die rechtliche Begründung in den Vereinigten Staaten wurde in zahlreichen Fällen nachgewiesen. Im Fall „Gay Toys, Inc. versus Buddy L Corporation“ zum Beispiel wurde festgestellt, dass „mit einem Spielzeugflugzeug gespielt und sich daran erfreut werden soll, aber ein Gemälde eines Flugzeugs, das urheberrechtlich geschützt ist, soll angeschaut und sich daran erfreut werden. Anders als die Darstellung eines echten Flugzeugs hat ein Spielzeugflugzeug, wie ein Gemälde, keine immanente nützliche Funktion.“[13] In weiteren Urteilen wurde z.B. festgestellt, dass „es nicht mehr strittig ist, dass Statuen oder Modelle von Tieren oder Puppen urheberrechtlich geschützt werden können“ref1 und „Es steht außer Frage, dass Plüschtiere urheberrechtlich geschützt werden können“."[14]
In ähnlicher Weise wurde festgestellt, dass Puppenbekleidung in den USA urheberrechtlich geschützt werden kann, da sie nicht die Gebrauchsfunktion hat, Schutz vor den Elementen zu bieten oder die Anspruchslosigkeit zu bewahren, wie dies bei Kleidung für Menschen der Fall ist (letzteres ist ein „nützlicher Artikel“)[4] Zahlreiche Klagen haben gezeigt, dass Micky Maus oder Asterix als Kunstwerke behandelt werden müssen, d.h. sie unterliegen dem Urheberrecht, während ein gewöhnlicher Löffel oder ein Tisch keine Kunstwerke sind. Künstlerische Elemente dieser Gegenstände könnten urheberrechtlich geschützt werden, aber nur, wenn sie von den Gebrauchselementen trennbar sind.[15] Manche Spielzeuge sind auch zu einfach, um die Schöpfungshöhe zu erfüllen, zum Beispiel das Kong-Hundspielzeug.[16] „Ein Spielzeugmodell, das eine exakte Nachbildung eines Automobils, Flugzeugs, Zuges oder eines anderen nützlichen Artikels ist, bei dem dem bestehenden Design kein kreativer Ausdruck hinzugefügt wurde“, kommt in den Vereinigten Staaten nicht für den Urheberrechtsschutz in Frage.[17]
In anderen Fällen kann der „Trennbarkeitstest“ erforderlich sein (siehe Star Athletica, LLC vs. Varsity Branads, Inc.) Die Diskussion auf Commons hat festgestellt, dass Sexpuppen urheberrechtsfähig sind, da ihre Designelemente von ihrer Gebrauchsfunktion trennbar sind.
Wenn du ein Bild eines Spielzeugs hochlädst, musst du nachweisen, dass das Spielzeug sowohl in den Vereinigten Staaten als auch im Herkunftsland des Spielzeugs gemeinfrei ist. In den Vereinigten Staaten wird das Urheberrecht für Spielzeug auch dann gewährt, wenn das Spielzeug im Herkunftsland nicht urheberrechtsfähig ist.[18]
Aber Wikimedia Commons ist doch nicht kommerziell! Und was ist mit der englischen Wikipedia, dort sind doch solche Fotos als Fair use erlaubt?
Wikimedia Commons ist kein kommerzielles Projekt, aber der Projektrahmen fordert, dass jedes einzelne Bild unter einer freien Lizenz auch kommerziell genutzt werden kann. Jedes Bild, jede Mediendatei muss daher frei von Urheberrechten Dritter sein. Fair use ist auf Commons generell nicht erlaubt. „Fair use“ ist eine schwierige rechtliche Ausnahme für Bilder, die in einem eng begrenzten Zusammenhang verwendet werden; sie ist nicht auf ganze Bilddatenbanken anwendbar.
Aber wie können wir dann Artikel zu Star Wars oder Pokemon illustrieren?
Allerdings kann es schwierig oder sogar unmöglich sein, solche Artikel zu illustrieren. Die Artikel können aber immer noch geschrieben werden. Ihr Mangel an Illustrationen wird die Vitalität der Wikimedia-Projekte nicht beeinträchtigen, und es gibt viele Themen mit der Möglichkeit, Illustrationen zu erstellen, die die Urheberrechte Dritter nicht verletzen. Selbst deine eigene Zeichnung von Pikachu kann nicht unter einer freien Lizenz veröffentlicht werden.
Einige Wikimedia-Projekte erlauben das lokale Hochladen unfreier Werke (einschließlich Derivate unfreier Werke) unter Fair Use-Bestimmungen. Die Situationen, in denen dies erlaubt ist, sind streng begrenzt. Es ist von entscheidender Bedeutung, die Grundsätze und Richtlinien des betreffenden Projekts zu konsultieren, bevor man versucht, sich auf Fair-Use-Ansprüche zu berufen.
Was ist mit Bildern von urheberrechtlich geschützten Figuren in gemeinfreien Werken?
Manchmal werden einzelne Werke mit urheberrechtlich geschützten Figuren (wie Pu der Bär oder Micky Maus oder Sherlock Holmes) gemeinfrei. Nur Aspekte der Figur, die in dem gemeinfreien Werk vorkommen, dürfen verwendet werden, um ein neues abgeleitetes Werk zu schaffen. Aspekte der Figur, die in Werken mit aktivem Urheberrecht vorkommen, sind weiterhin geschützt. In der Rechtssache Warner Bros. gegen AVELA beispielsweise war ein Werbeplakat für den Film Der Zauberer von Oz nie urheberrechtlich geschützt. Eine T-Shirt-Firma kombinierte die gemeinfreien Bilder des Plakats mit Sprüchen aus dem Film von 1939, der noch unter einem aktiven Urheberrecht stand. Das Gericht entschied, dass nur die Bilder gemeinfrei waren und dass durch die Kombination mit den urheberrechtlich geschützten Sprüchen ein neues Werk entstand, das das aktive Urheberrecht von Warner Bros. an dem Film verletzte.[19] Siehe auch: Commons:Deletion requests/File:"Appreciate America. Come On Gang. All Out for Uncle Sam" (Mickey Mouse)" - NARA - 513869.tif für weitere Gerichtsentscheidungen. Abgeleitete Darstellungen von Figuren sind in den Vereinigten Staaten durch das Urheberrecht geschützt, bis das Originalwerk, das das Figuren geschaffen hat, nicht mehr urheberrechtlich geschützt ist.[19] Dieser Schutz ist vom Markenschutz getrennt. Siehe Commons:Character copyrights für Informationen über den Urheberrechtsstatus bestimmter Figuren.
Davon habe ich noch nie gehört. Ist das eine neue Regelung?
Eigentlich nicht. Fotografien von, sagen wir, Statuen oder Gemälden der modernen Kunst können ebenfalls nicht hochgeladen werden, und die Leute akzeptieren das. Wenn wir den rechtlichen Standard akzeptieren, dass Comic- und Actionfiguren als Kunst angesehen werden können und somit urheberrechtlich geschützt sind, wenden wir hier nur die Standardregel an.
Einzelfälle
Siehe auch: Commons:Urheberrechtsregeln nach Gegenstand.
Wie betrifft dieser Leitfaden die Bilder, die auf Wikimedia Commons erlaubt sind?
- Comicfiguren und Actionfiguren: Keine Fotos, Zeichnungen, Gemälde oder andere Kopien bzw. Bearbeitungen davon sind erlaubt (solange das Original nicht gemeinfrei ist). Ebenso keine Bilder von Gegenständen, die selbst Bearbeitungen oder Umgestaltungen von diesen Figuren sind, wie z.B. Puppen, Sammelfiguren, bedruckte T-Shirts, Taschen oder Aschenbecher usw.
- Gemälde mit Rahmen: Gemälde, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, sind generell erlaubt (siehe Commons:Lizenzen). Rahmen sind dreidimensionale Objekte, daher kann das Foto urheberrechtlich geschützt sein. Denke daran: Gib immer den Namen des ursprünglichen Urhebers, das Geburts- und Sterbedatum und die Entstehungszeit an, wenn du kannst! Wenn du es nicht weißt, gib so so viele Quellenangaben wie möglich an (Link zur Quelle, Ort der Veröffentlichung usw.). Andere Freiwillige müssen in der Lage sein, den Urheberrechts-Status zu überprüfen. Darüber hinaus sind in einigen Ländern die moralischen Rechte des ursprünglichen Urhebers - zu denen das Recht gehört, als Autor genannt zu werden - fortwährend gültig. In jedem Fall benötigst du die Erlaubnis des Autors, um ein abgeleitetes Werk zu erstellen. Ohne eine solche Erlaubnis wird jede Kunst, die du auf der Grundlage ihres Werkes schaffst, rechtlich als eine nicht lizenzierte Kopie betrachtet, die dem ursprünglichen Autor gehört (die Übernahme von einer anderen Website ist ohne seine Erlaubnis nicht erlaubt).
- Höhlenmalerei: Höhlenwände sind gewöhnlich nicht flach, sondern dreidimensional geformt. Das trifft auch z.B. auf antike Vasen und andere unebene Oberflächen zu. Das könnte heißen, dass Aufnahmen von solchen Bildträgern geschützt sind, selbst wenn die Höhlenmalerei selbst gemeinfrei ist. (Fallstudien werden gesucht!) Fotos von alten Fresken und anderen gemeinfreien Malereien auf ebenen Oberflächen sollten im Prinzip nicht geschützt sein, solange diese wie zweidimensionale Kunstwerke widergegeben werden.
- Fotografien von Gebäuden und Werken an öffentlich einsehbaren Orten sind zwar Bearbeitungen im Sinne des Urheberrechts, aber sie sind möglicherweise dennoch benutzbar, wenn die Objekte dauerhaft installiert sind (d.h., sie sind nicht so aufgestellt, dass sie innerhalb absehbarer Zeit wieder entfernt werden). Überprüfe auf Commons:Panoramafreiheit, ob in deinem Land die Panoramafreiheit gilt.
- Kopien von Kunstwerken: Identische Imitate von Werken, wie etwa eine Nippesfigur von der Venus von Milo, sind Kopien und keine Bearbeitungen, d.h. sie sind nicht als eigenständige Werke schützbar. Fotografien von solchen Kopien können behandelt werden, als seien sie Fotografien vom Original.
- Fotografien dreidimensionaler Gegenstände sind immer geschützt. Selbst, wenn der abgebildete Gegenstand nicht schützbar oder nicht mehr geschützt ist. Wenn du das Foto nicht selbst gemacht hast, brauchst du eine Erlaubnis des Fotografen, um es hier hochzuladen, bzw. du musst nachweisen, dass der Fotograf vor mehr als 70 Jahren gestorben ist (Gemeinfreiheit).
- Bilder von Figuren/Objekten/Szenen in Büchern: unterliegen dem Urheberrecht wie das Buch selbst. Du kannst eine Zeichnung von Albus Dumbledore genauso wenig frei erstellen und verbreiten, wie du deinen eigenen Harry-Potter-Film verbreiten könntest. In jedem Fall benötigst du die Erlaubnis des Autors, um ein abgeleitetes Werk zu erstellen. Ohne eine solche Erlaubnis wird jede Kunst, die du auf der Grundlage ihres Werkes schaffst, rechtlich als eine nicht lizenzierte Kopie betrachtet, die dem ursprünglichen Autor gehört.
- Fan-Kunst: Siehe Commons:Fan-Art
Markierung unfreier abgeleiteter Werke
Wenn du auf Commons auf abgeleitete Werke von unfreien Werken stößt, kennzeichne sie für eine schnelle Löschung mit {{SD|F3}}
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Ableitungen von Freien Werken
Im Allgemeinen sind Ableitungen von freien Werken (wie in Commons:Collages beschrieben, aber auch jedes verwandte Werk, das es modifiziert) erlaubt. Es muss jedoch eine kompatible Lizenzierung verwendet werden. Für Creative-Commons-Lizenzen, siehe kompatible Lizenzen:
- Bearbeitungen von Werken, die unter CC BY-SA Version 2 oder höher lizenziert sind, können unter der gleichen oder einer höheren Version von CC-BY-SA neu lizenziert werden (z.B. könnte eine Bearbeitung eines CC BY-SA 3 Werkes entweder 3, 4 oder beides sein).
- Bearbeitungen von Werken, die unter CC BY-SA Version 1 lizenziert sind, müssen als CC BY-SA 1 neu lizenziert werden.
- Adaptionen von Werken, die unter CC BY-Lizenzen lizenziert sind, können entweder die Originalversion oder spätere Versionen von CC BY verwenden oder in CC BY-SA aufgenommen werden (siehe „Kann ich ein mit CC BY lizenziertes Werk in einen Wikipedia-Artikel aufnehmen, obwohl es eine CC BY-SA-Lizenz verwendet?“)
- Wenn du ein Derivat von etwas anderem machst, das du selbst erstellt hast, kannst du dies vereinfachen, indem du deine hochgeladene Datei unter mehreren Lizenzen lizenzierst. (Wenn du also eine CC-Lizenz der Version 1 hast, kanst du einfach zurückgehen und eine Lizenz der Version 4 hinzufügen, was die Sache sehr vereinfacht).
- Die Bearbeitung von gemeinfreiem oder CC0-Material bedeutet, dass du bei der Wahl der Lizenz für ein abgeleitetes Werk völlig frei bist.
Siehe auch
- Kollagen sind eine Kombination verschiedener Bilder zu einem Bild
- Screenshots sind typische Vertreter von abgeleiteten Werken
Einzelnachweise
- ↑ U.S. Copyright Act of 1976, Section 101. Retrieved on 2019-04-17.
- ↑ UrhG §3
- ↑ UrhG §23
- ↑ a b Pearlman, Rachel (2012-09-17). IP Frontiers: From planes to dolls: Copyright challenges in the toy industry. NY Daily Record. Retrieved on 2014-06-21.
- ↑ Weinberg, Michael (January 2013). What's the Deal with Copyright and 3D Printing? 9. Public Knowledge. Retrieved on 2016-09-22.
- ↑ Weinberg, Michael (January 2013). What's the Deal with Copyright and 3D Printing? 13. Public Knowledge. Retrieved on 2016-09-22.
- ↑ a b Summary Report: The Interplay Between Design and Copyright Protection for Industrial Products 4–5. AIPPI.
- ↑ VSL0069492. Retrieved on 29 October 2013.
- ↑ Compendium II: Copyright Office Practices - Chapter 500. University of New Hampshire School of Law.
- ↑ Commons:Deletion requests/Images of costumes tagged as copyvios by AnimeFan#Comment by Mike Godwin
- ↑ 17 U.S. Code § 102. Subject matter of copyright: In general. Retrieved on 2019-04-17.
- ↑ "Farby" doll is judged not to be a work of art. Sendai High Court (9 July 2002). Retrieved on 2019-04-17.
- ↑ (Gay Toys, Inc. v. Buddy L Corporation, 703 F.2d 970 (6th Cir. 1983)
- ↑ R. Dakin & Co. v. A & L Novelty Co., Inc., 444 F. Supp. 1080, 1083-84 (E.D.N.Y. 1978)
- ↑ [1] Public domain maps]. Public Domain Sherpa. Retrieved on 2019-04-17.
- ↑ Kong Design (20 September 213). Retrieved on 2019-04-17.
- ↑ Compendium III § 313.4(A)
- ↑ HASBRO BRADLEY, INC. v. SPARKLE TOYS, INC., 780 F.2d 189 (2nd Cir. 1985).
- ↑ a b Warner Bros. v. AVELA (2011).
<ref>
tag with name "BlazonvDeLuxe" defined in <references>
is not used in prior text.
Weblinks
- Fallbeispiele
- https://casetext.com/case/ty-inc-v-publications-international-5(englisch; führt einen Fall an, in dem Fotos von Beanie Babies als abgeleitete Werke behandelt werden)
- http://www.benedict.com/visual/batman/batman (englisch; führt einen Fall an, in dem Warner Bros verklagt wurde, weil bei einem Filmdreh eine Statue in einem Gebäude ins Bild kam)
- http://lawspace.stmarytx.edu/files/original/Gorman.pdf (Eric D. Gorman: How to determine whether appropriation art is transformative “fair use” or morely an unauthorized derivative?)
- Andere nützliche Websiten
- Abgeleitete Werke :: Themen :: Lumen (früher Chilling-Effekte)
- L.H.O.O.O.Q.--Internet-bezogene abgeleitete Werke
- US Copyright Office Circular 14 - Urheberrecht an abgeleiteten Werken und Kompilationen
- Kompendium II: Praktiken des Urheberrechtsamtes - Kapitel 500 (Was ist urheberrechtsfähig und was nicht im Bereich der bildenden Kunst)
- Australian Copyright Council's Online Information Centre bietet viele herunterladbare Leitfäden zu Aspekten des Urheberrechts.