Commons:Bestehendes Urheberrecht

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„Bestehendes Urheberrecht“ bezieht sich auf das US-Urheberrecht an ausländischen (nicht US-amerikanischen) Werken, die vor dem Beitritt der USA zur Berner Konvention im Jahr 1989 bestanden. In der Regel wurden für ausländische Werke, die vor 1989 nicht in den USA urheberrechtlich geschützt waren, aber 1996 noch im Ursprungsland urheberrechtlich geschützt waren, die US-Urheberrechte durch die URAA wiederhergestellt. Diese Seite befasst sich mit Fällen, in denen ausländische Werke vor dem URAA unter das US-Urheberrecht fielen.

Beachte, dass keine Werke, die vor dem 1 January 1929 irgendwo auf der Welt veröffentlicht wurden, in den USA urheberrechtlich geschützt sind, mit der möglichen Ausnahme von Tonaufnahmen (die geschützt sein können, wenn sie nach 31 December 1923 veröffentlicht und vor 15 February 1972 festgelegt werden - Commons:Hirtle chart#Sound recordings).

Möglichkeiten, wie ausländische Werke ein bestehendes US-Urheberrecht haben können:

  1. Aufgrund eines bilateralen Abkommens (siehe en:Bilateral copyright agreements of the United States)
    • Anforderungen für den Erstschutz: US-konformer Urheberrechtshinweis[1], d. h. © Symbol (oder das Wort „Copyright“ oder seine Abkürzung „Copr“) + Name des Urheberrechtsinhabers (+ Jahr der Veröffentlichung für Werke, die 1978-1989 veröffentlicht wurden, außer für angewandte Kunst).
    • Voraussetzungen für die Fortsetzung des Schutzes (nur für Veröffentlichungen vor 1964): Erneute Registrierung beim US Copyright Office mit einer Laufzeit von 95 Jahren (andernfalls ist das Urheberrecht des Werks erloschen)
  2. Aufgrund der gemeinsamen Mitgliedschaft (der USA und des Ursprungslandes) im Welturheberrechtsabkommen
    • Anforderungen: US-konformer Copyright-Vermerk[2][dead link]
    • Voraussetzungen für die Fortsetzung des Schutzes (nur für Veröffentlichungen vor 1964): Erneute Registrierung beim US Copyright Office mit einer Laufzeit von 95 Jahren (andernfalls ist das Urheberrecht des Werks erloschen)
  3. Due to being unpublished:
    • Voraussetzungen: Nach US-amerikanischem Recht durften unveröffentlichte Werke vor 2003 nicht in die Public Domain überführt werden. Wenn das Werk nie vor dem URAA-Datum veröffentlicht wurde, dann hat es ein bestehendes Urheberrecht, es sei denn, {{PD-US-unpublished}} trifft zu.

Zu klärende Fragen:

  • sind Werke abgedeckt, die vor dem Vertragsabschluss oder dem Beitritt zum Übereinkommen veröffentlicht wurden?
  • welche Formalitäten waren erforderlich, um in den USA Urheberrechtsschutz zu erlangen?

Beispiele

Land Laufzeit des Urheberrechts Lizenzvorlage für das Land US-Lizenzvorlage
Romania Für Fotos: 5 Jahre seit der Veröffentlichung, wenn sie vor 1991 veröffentlicht wurden {{PD-RO-photo}} für ein in Rumänien 1990 erstelltes und veröffentlichtes Foto keine - das Werk wäre in den USA urheberrechtlich geschützt als bestehendes Urheberrecht, da die USA urheberrechtliche Beziehungen zu Rumänien unterhielten und keinen Copyright-Vermerk mehr benötigten. Es würden die US-Urheberrechtsbestimmungen gelten (siehe Commons:Hirtle-Tabelle).
Argentina Für Fotos: 25 Jahre ab Erstellung + 20 Jahre ab Veröffentlichung {{PD-AR-Photo}} für ein in Argentinien 1980 erstelltes und veröffentlichtes Foto
  • wenn ein Werk in Argentinien ohne US-konformen Urheberrechtsvermerk veröffentlicht wurde: keine - das Werk wäre aufgrund des URAA in den USA urheberrechtlich geschützt, mit den gleichen Bedingungen wie bei einem konformen Vermerk (siehe Commons:Hirtle-Tabelle).
  • wenn das Werk in Argentinien mit einem US-konformen Urheberrechtsvermerk veröffentlicht wurde: keine - das Werk wäre in den USA urheberrechtlich geschützt, da Argentinien 1950 dem Buenos-Aires-Abkommen[3] beigetreten ist. Die US-Urheberrechtsbestimmungen würden gelten (siehe Commons:Hirtle-Tabelle).
Argentina Für Fotos: 25 Jahre ab Erstellung + 20 Jahre ab Veröffentlichung {{PD-AR-Photo}} für ein in Argentinien 1970 erstelltes und veröffentlichtes Foto
  • wenn ein Werk in Argentinien ohne US-konformen Copyright-Vermerk veröffentlicht wird: {{PD-1996}}
  • wenn das Werk in Argentinien mit einem US-konformen Urheberrechtsvermerk veröffentlicht wurde: keine - das Werk wäre in den USA urheberrechtlich geschützt, da Argentinien 1950 dem Buenos-Aires-Abkommen[3] beigetreten ist. Die US-Urheberrechtsbestimmungen würden gelten (siehe Commons:Hirtle-Tabelle).
Argentina Für Fotos: 25 Jahre ab Erstellung + 20 Jahre ab Veröffentlichung {{PD-AR-Photo}} für ein in Argentinien 1960 erstelltes und veröffentlichtes Foto
  • wenn ein Werk in Argentinien ohne US-konformen Copyright-Vermerk veröffentlicht wird: {{PD-1996}}
  • wenn das Werk in Argentinien mit einem US-konformen Urheberrechtsvermerk veröffentlicht wurde, aber die Registrierung der Verlängerung des US-Urheberrechts nicht abgeschlossen ist: {{PD-US-not renewed}} (mit dem kleinen Manko, dass in der „Published in US“ steht). Das Werk hätte ein bestehendes US-Urheberrecht gehabt, das aufgrund der fehlenden Verlängerung, die für Werke vor 1964 erforderlich ist, abgelaufen wäre: Argentinien trat 1950 dem Buenos-Aires-Abkommen bei. Die US-Urheberrechtsbestimmungen würden gelten (siehe Commons:Hirtle-Tabelle).
  • wenn das Werk in Argentinien mit einem US-konformen Urheberrechtsvermerk und einer US-Urheberrechtsverlängerung veröffentlicht wurde: keine - das Werk wäre in den USA urheberrechtlich geschützt, da Argentinien 1950 dem Buenos-Aires-Abkommen[3] beigetreten ist. Die US-Urheberrechtsbestimmungen würden gelten (siehe Commons:Hirtle-Tabelle)
Finland Für Fotos, 25 Jahre nach der Veröffentlichung (Veröffentlichung vor 1966) {{PD-Finland}} für ein einfaches Foto, das in Finnland 1925 erstellt und veröffentlicht wurde {{PD-1996}} (Finnland unterhielt vor 1929 keine Urheberrechtsbeziehungen zu den Vereinigten Staaten, so dass alle einfachen finnischen Fotos, die vor 1929 veröffentlicht wurden, in den Vereinigten Staaten gemeinfrei sind)

Anmerkungen

  1. Es gibt einige widersprüchliche US-Rechtsfälle zur Auslegung der Hinweisanforderungen des Copyright Act 1909 für ausländische Werke, aber letztendlich ist die Einhaltung der US-Formalitäten, die für US-Werke erforderlich sind, die vernünftigste Position, und „viele der damals bestehenden bilateralen Verträge verlangten ausdrücklich die Einhaltung der US-Formalitäten als Voraussetzung für den bilateralen Schutz.“ - Tyler T. Ochoa (2008), „Copyright Protection for Works of Foreign Origin“, S. 178 Fußnote 70; in J. Klabbers, M. Sellers (eds.), The Internationalization of Law and Legal Education, Ius Gentium: Comparative Perspectives on Law and Justice 2, DOI 10.1007/978-1-4020-9494-1 9. Auch hier.
  2. http://www.copyright.gov/fls/fl100.html
  3. a b c Beachte, dass das Übereinkommen von Buenos Aires den de:Schutzfristenvergleich vorsieht, die USA sie jedoch nie angewandt haben und die US-Urheberrechtsbestimmungen gelten.