Category:Südbahn-Krankenkassa Satzung 1918

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Satzung der Krankenkassa für Bedienstete und Arbeiter des österr. Netzes der Südbahn-Gesellschaft, Stand 1. März 1918.

Diese Krankenkasse war eine Betriebskrankenkasse nach den damals geltenden Regeln der Sozialgesetzgebung in Österreich, sie wurde ähnlich einem späteren Sozialversicherungsträger in Selbstverwaltung betrieben (§ 28, Dienstgeber-Dienstnehmer-Parität bei 12 Mitgliedern im Ausschuss, ehrenamtlich) und ist ein Vorläufer der späteren Versicherungsanstalten für Eisenbahnbetriebe in Österreich, heute (Stand 2022, nach der Organisationsreform) der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.

Die Strecken der Südbahn-Gesellschaft wurden nach dem 1. Weltkrieg auf die Nachfolgestaaten der österreichisch-ungarischen Monarchie aufgeteilt, einer der Rechtsnachfolger der Südbahn-Gesellschaft wurde die Donau-Save-Adria-Eisenbahn-Gesellschaft DOSAG. Eine Ausnahmeregelung, nach der Bedienstete des Zentraldienstes (Generaldirektion) der Donau-Save-Adria-Eisenbahn-Gesellschaft hinsichtlich ihrer Beschäftigung in diesem Dienste von der Pflichtversicherung nach der österreichischen Sozialgesetzgebung ausgenommen sind, war auch 2022 Teil des Sozialversicherungsrechts in Österreich (§ 512 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ASVG, abgefragt am 8. September 2022, es gibt allerdings keine Betroffenen für diese seit 1955 unverändert gebliebene Bestimmung mehr).

Die Krankenkassa wurde nach dem Ende der Südbahn-Gesellschaft ebenfalls auf die Nachfolgestaaten aufgeteilt, siehe das Übereinkommen, betreffend die Krankenkasse für Bedienstete und Arbeiter des (vormals) österreichischen Netzes der Südbahngesellschaft österr. Bundesgesetzblatt Nr. 267/1928 vom 6. Oktober 1928, 69. Stück, S. 1793-1798 und das Übereinkommen, betreffend die Krankenkasse für Bedienstete und Arbeiter des (vormals) österreichischen Netzes der Südbahngesellschaft, österr. Bundesgesetzblatt Nr. 122/1931 vom 30. April 1931, 31. Stück, S. 635-637.

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