File:Vor dem Haupteingang zur Anne-Frank-Grundschule (John-Schehr-Straße) - panoramio.jpg
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DescriptionVor dem Haupteingang zur Anne-Frank-Grundschule (John-Schehr-Straße) - panoramio.jpg |
Vor dem Haupteingang zur Anne-Frank-Grundschule (John-Schehr-Straße) Zur Orientierung: Links vom Bildrand befindet sich der Haupteingang zur Anne-Frank-Grundschule. Auf der offiziellen Website der Stadt Teltow www.teltow.de interaktiver Service Maerker Teltow hatte ein Hinweisgeber (vielen Dank unbekannterweise für Ihre Initiative) betreffs dieser Mittelinsel vor der Anne-Frank-Grundschule den Hinweis 29625 hochgeladen. <a rel="nofollow" href="https://maerker.brandenburg.de/bb/teltow?_id=29625">Dieser Hinweis ist hier direkt anklickbar.</a> Zurecht verlangt der Hinweisgeber anstelle dieser Mittelinsel (Pseudo-Querungshilfe) eine echte Querungshilfe, also einen Fußgängerüberweg der volkstümlich Zebrastreifen genannt wird. „Wie der Herr, so das Gescherr“ sagt der Volksmund: In ihrer Antwort hat die SPD-geführte Stadtverwaltung gleich zwei dreiste Lügen ineinander verschachtelt, um ihre Fehlentscheidungen die gegen die Verkehrssicherheit und Lebensqualität gerichtet sind, weiterhin zu vertuschen: „Die Zebrastreifen dürfen nach der StVO in der Tempo 30-Zone bzw.- Straße grundsätzlich nicht angeordnet werden.“ Die erste Lüge: In der StVO wird gar nicht definiert, wo und wie die zuständigen Behörden Fußgängerüberwege (Zebrastreifen) einzurichten haben. Denn in der StVO steht wie sich die Verkehrsteilnehmer zu verhalten haben. Das wo und wie betreffs Einrichten von Fußgängerüberwegen (Zebrastreifen) als gesetzliche Vorschrift (Handlungsanweisung für die Straßenverkehrsbehörden und Tiefbauämter) steht in der Verwaltungsvorschrift zur StVO. Die zweite, schlimmere Lüge: Die o.g. wahrheitswidrige Behauptung in der Antwort der Stadtverwaltung ist das Gegenteil von dem was in dieser VwV zur StVO steht. Als einzige Vorschrift betreffs Geschwindigkeitsbegrenzung und Fußgängerüberwege (Zebrastreifen) steht dort: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) Vom 26. Januar 2001 In der Fassung vom 22. September 2015: „Zu § 26 Fußgängerüberwege Randziffer 1 I. 1. Fußgängerüberwege dürfen nur innerhalb geschlossener Ortschaften und nicht auf Straßen angelegt werden, auf denen schneller als 50 km/h gefahren werden darf.“ Resümee: Wieder einmal stellt die Teltower Stadtverwaltung wahrheitswidrige Behauptungen auf. Die Einordnung als Lüge ist voll gerechtfertigt oder kommen in der SPD-geführten Stadtverwaltung Personen auf entsprechende Posten die gesetzlichen Vorschriften nicht kennen? Zu den aufschlussreichen Feindetails der verkehrstechnischen / verkehrspolitischen Zusammenhänge: Analysieren wir also den Auszug aus der VwV zur StVO im Detail Stück für Stück: „Fußgängerüberwege dürfen nur innerhalb geschlossener Ortschaften und nicht auf Straßen angelegt werden, auf denen schneller als 50 km/h gefahren werden darf.“ Außerhalb von geschlossenen Ortschaften werden ja heutzutage die Kfz-Führer nicht nur auf der Autobahn, sondern auch auf autobahnähnlich ausgebauten Bundes- und Landesstraßen zum Schnellfahren animiert. Dazu dienen ja insbesondere die Mittelstreifen, weil die Kfz-Führer dort keinen Gegenverkehr haben und zum „Gasgeben“ animiert werden. Da kommt also das „Autobahngefühl" auf. Und Fußgängerüberwege (Zebrastreifen) würden ja dem verständlicherweise entgegenstehen. Also auch für den Sonderfall, wenn innerorts Kfz-Führer offiziell zum schnell Fahren animiert werden sollen, also über 50 km/h erlaubt ist. Folgerichtig wurde also im o.g. Auszug aus der VwV zur StVO festgelegt, dass auch innerorts keine Fußgängerüberwege (Zebrastreifen) einzurichten sind, wenn dort die Kfz-Führer zum Schnellfahren animiert werden sollen (über 50 km/h offiziell erlaubt). Das ist soweit verständlich. Das Verwerfliche in der Verkehrspolitik in diesem Land, angefangen von der Landesregierung, über den Kreis und bis herunter zur Teltower Stadtverwaltung (alle drei Ebenen bezeichnenderweise SPD-regiert), ist es nun diese Denkweise verantwortungsloserweise auch auf die Straßen innerorts zu übertragen auf denen maximal 50km/h oder sogar weniger gefahren werden soll ! Also Mittelinseln / Mittelstreifen als Pseudo-Querungshilfen in Straßen hineinzubasteln wo diese völlig deplatziert sind. Deplatziert, weil Mittelinseln / Mittelstreifen zum schnell Fahren animieren (siehe oben). Im Interesse einer auf das Gemeinwohl ausgerichteten Verkehrspolitik sind nun mal Fußgängerüberwege (Zebrastreifen) die echten Querungshilfen, also die optimale Lösung in typischen Innerorts-Straßen. Denn nur auf Fußgängerüberwegen (Zebrastreifen) haben ja die Fußgänger mal den Vorrang vor dem Kfz-Verkehr. Anders bei diesen Pseudo-Querungshilfen den Mittelinseln / Mittelstreifen: Die Kfz haben an solchen Mittelstreifen weiterhin die Vorfahrt vor den Fußgängern; die Fußgänger sollen ja wie gehetztes Wild vom Bürgersteig zu den Mittelstreifen springen. <a rel="nofollow" href="https://www.panoramio.com/photo/125383390">Eine aktuelle Fehlplanung der Landesbehörden zum Schaden der Lebensqualität in Teltow ist hier anklickbar.</a> Ein Beispiel wie die Teltower Stadtverwaltung üblerweise dieser verwerflichen Politik gefolgt ist <a rel="nofollow" href="https://www.panoramio.com/photo/118352580">kann hier angeklickt werden.</a> Kommen wir nun zur lächerlichen Auslassung der Teltower Stadtverwaltung in der die Grenze zur Realsatire überschritten ist: „Nach den vorgenannten Vorschriften der StVO setzt die Anordnung eines Zebrastreifens noch voraus, dass eine ausreichende Sichtbeziehung zwischen den Fußgängern und Fahrzeugführern bestehen muss, was bei den Kleinkindern nicht immer der Fall ist.“ Erstens: Die Bordsteinkanten (Grenze zwischen Bürgersteig und Fahrbahn) sind notgedrungen in Höhe dieser konkreten Mittelinsel zurückversetzt. Auf dem Foto oben sind diese seitlichen Ausbuchtungen hinreichend gut zu erkennen. Wenn ein „Kleinkind“ an dieser Bordsteinkante in Höhe einer Mittelinsel steht, hat es also eine schlechtere Sicht auf die von weitem kommenden Autos als an einem Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) ohne diese Einbuchtungen. Zweitens: „Kleinkinder“ sind Zwei- und Dreijährige. So so, Zwei- und Dreijährige gehen also schon in die Anne-Frank-Grundschule? Des Weiteren; gibt es noch Eltern deren Zwei- und Dreijährige, im betreffs der Verkehrssicherheit gründlich verkorksten Teltow, ohne Aufsicht im Straßenverkehr herumlaufen dürfen? Falls doch; na dann aber schleunigst her mit den Zebrastreifen ! Zwecks Anforderung bzw. Übermittlung weiterer Infos, hier eine Kontaktadresse: |
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Date | Taken on 24 September 2016 | ||
Source | https://web.archive.org/web/20161103085551/http://www.panoramio.com/photo/133759469 | ||
Author | Alltagsradler Teltow | ||
Permission (Reusing this file) |
This file is licensed under the Creative Commons Attribution 3.0 Unported license. Attribution: Alltagsradler Teltow
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Camera location | 52° 23′ 31.87″ N, 13° 16′ 43.49″ E | View this and other nearby images on: OpenStreetMap | 52.392185; 13.278748 |
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current | 19:50, 21 October 2016 | 3,456 × 2,592 (2.36 MB) | Panoramio upload bot (talk | contribs) | {{Information |description=Vor dem Haupteingang zur Anne-Frank-Grundschule (John-Schehr-Straße) <p><strong>Zur Orientierung:</strong></p> <p><strong>Links vom Bildrand befindet sich der Haupteingang zur Anne-Frank-Grundschule.</strong></p> <p>Auf der... |
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Camera manufacturer | Panasonic |
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Camera model | DMC-TZ5 |
Exposure time | 1/250 sec (0.004) |
F-number | f/4.9 |
ISO speed rating | 100 |
Date and time of data generation | 11:22, 24 September 2016 |
Lens focal length | 47 mm |
Orientation | Normal |
Horizontal resolution | 180 dpi |
Vertical resolution | 180 dpi |
Software used | Ver.1.0 |
File change date and time | 11:22, 24 September 2016 |
Y and C positioning | Co-sited |
Exposure Program | Normal program |
Exif version | 2.21 |
Date and time of digitizing | 11:22, 24 September 2016 |
Meaning of each component |
|
Image compression mode | 4 |
APEX exposure bias | 0 |
Maximum land aperture | 3.44 APEX (f/3.29) |
Metering mode | Pattern |
Light source | Unknown |
Flash | Flash did not fire, compulsory flash suppression |
Supported Flashpix version | 1 |
Color space | sRGB |
Sensing method | One-chip color area sensor |
File source | Digital still camera |
Scene type | A directly photographed image |
Custom image processing | Normal process |
Exposure mode | Auto exposure |
White balance | Auto white balance |
Digital zoom ratio | 0 |
Focal length in 35 mm film | 280 mm |
Scene capture type | Standard |
Scene control | None |
Contrast | Normal |
Saturation | Normal |
Sharpness | Normal |