Commons:Deletion requests/File:GenLt Kreuzinger-Janik.jpg
Images by the German armed forces (Bundeswehr) are copyrighted just like all other works. Only official works like statutes, law texts, court decisions, etc.. are in the public domain. -- Kam Solusar (talk) 01:44, 4 January 2009 (UTC)
- delete; Kam ist right, this isn't a de:amtliches Werk. --Isderion (talk) 23:54, 5 January 2009 (UTC)
- ...it is an official work: taken by the official air force photographers, put into the official archive (= source) and displayed at all GAFCOM units, headquarters, commands and agencies. --Smartyo (talk) 11:02, 6 January 2009 (UTC)
- Addition: de:amtliches Werk: "§ 5 des deutschen Urheberrechtsgesetzes ... (2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, dass die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.", meaning: "... other official work, for public information ...". So it is an "amtliches Werk". --Smartyo (talk) 13:49, 7 January 2009 (UTC)
- IANAL, but as far as I know only works as defined in §5 (1) (statutes, ordinances, official decrees or judgments, etc..) are gemeinfrei (public domain). For other official works as defined in §5 (2) ("im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht"), derivative works are not allowed, which means they are not gemeinfrei. See also de:Wikipedia:Bildrechte#Amtliche_Werke. --Kam Solusar (talk) 17:34, 7 January 2009 (UTC)
- IANAL either. The main difference is, that this picture is not a randomly taken picture at a non-specific occation (e. g. press conference). It is deliberately taken to be used to present him to "the people", e. g. at the mentioned units, in his published CVs or at the CV-homepage. And the source is not any photographer, but an official one ("archive"), who took it for the above mentioned purpose. That is what I call "amtlich". Greetings, --Smartyo (talk) 20:54, 8 January 2009 (UTC)
Nein, das Foto ist immer noch kein amtliches Werk. Wie der BGH im Urteil "Bodenrichtwertsammlung" schreibt: "Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, setzt die Veröffentlichung im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme ein spezifisches Verbreitungsinteresse der Behörde voraus. Das öffentliche Interesse muss gegenüber dem Verwertungsinteresse des Verfassers des Werkes überwiegen und die möglichst weite und von Urheberrechten freie Verbreitung erfordern. Diese Voraussetzung ist bei amtlichen Werken ohne regelnden Inhalt nicht ohne weiteres gegeben. Nicht ausreichend ist das allgemeine Interesse, das die Allgemeinheit an jeder Veröffentlichung einer Behörde hat. Vielmehr muss ein besonderes Interesse vorliegen...". Wie schon gesagt kein "amtliches Werk" im Sinne des Urhg. --Isderion (talk) 17:23, 9 January 2009 (UTC)
- Dieses Urteil ist kein gutes Beispiel. Es ist mit dem vorliegenden Problem nicht vergleichbar, gerade weil es sich dort um Datenbanken mit einem hohen Arbeitsaufwand handelt. Das Bild kann nicht weiter ausgewertet oder (verfälscht) zitiert werden.
- Aber Dein obiges Argument passt hervorragend, das möchte ich gerne aufgreifen: Bei diesem Foto handelt es sich gerade um ein Werk, das im Sinne eine "Veröffentlichung im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme" im Rahmen des "spezifisches Verbreitungsinteresse der Behörde" erstellt wurde. Während im Allgemeinen die Schutzbedürftigkeit der persönlichen Daten von Militärangehörigen im Vordergrund steht (zu der auch die bildliche Darstellung zählt), soll bei Personen mit herausgehobener Bedeutung (hier: einem General) die Öffentlichkeit (gerade auch durch eine bildliche Darstellung) informiert werden. Man verzichtet als sogar zugunsten der "allgemeinen Kenntnisnahme" auf Grundlagen der militärischen Sicherheit. Das ist in den allermeisten Fällen anders, in denen die Allgemeinheit Interesse an den Veröffentlichungen einer Behörde, hier der Bundeswehr, haben könnte. (In case somebody needs this discussion to be turned back into English, please advice.) --Smartyo (talk) 14:48, 10 January 2009 (UTC)
- Das verlinkte Urteil kann durchaus herangezogen werden, da dort grundsätzliche Aussagen getroffen werden.
- Ansonsten ist das Bild das perfekte Beispiel für ein "allgemeines Interesse der Allgemeinheit an jeder Veröffentlichung einer Behörde".
- Wie in dem Urteil und auch in dem Artikel auf Wikipedia hervorgeht, wird § 5 Abs. 2 sehr, sehr eng ausgelegt, im Urteil ist davon die Rede, dass ein "spezifisches Verbreitungsinteresse der Behörde" vorliegt, wenn es (beispielsweise) um die "Abwehr von Gefahren geht". IMHO macht das deutlich, wie eng die Auslegung ist.
- Die Auslegung muss auch eng sein, da die Klassifikation als "amtliches Werk" praktisch eine Enteignung (des Urhebers) darstellt ("Das öffentliche Interesse muss gegenüber dem Verwertungsinteresse des Verfassers des Werkes überwiegen und die möglichst weite und von Urheberrechten freie Verbreitung erfordern"). --Isderion (talk) 18:24, 10 January 2009 (UTC)
Deleted per Kam and Isderion. Lupo 20:22, 17 March 2009 (UTC)